Sehr geehrte Fragestellerin,
herzlichen Dank für Ihre Fragen und das entgegengebrachte Vertrauen.
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass das Elterngeld danach berechnet wird, welches Einkommen Sie in den letzten 12 Monaten vor Antragstellung gehabt haben.
Zur Erstellung einer entsprechenden Bescheinigung ist die Arbeitgeber verpflichtet (§ 9 BEEG
). Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich beim Einkommen um variables Gehalt oder ein Festgehalt handelt.
Zu Ihren Fragen:
1.
Eine Abrechnung des Gehaltes ist durchaus möglich, wenn dies arbeitsvertraglich so geregelt ist. Allerdings wird das Gehalt dann auf den jeweils entfallenden Zeitraum, hier den Vormonaten des Jahres 2007 angerechnet.
Nach § 2 Abs. 1 BEEG
:
Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4
des Einkommensteuergesetzes nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9 zu berücksichtigen.
ist eine Anrechnung von nach der Geburt erzielten Einkommen auf das Elterngeldes grundsätzlich möglich. Jedoch dürfte dies bei ihnen nicht zur Anwendung kommen, da das Entgelt bereits vor der Geburt erzielt, jedoch lediglich nach der Geburt abgerechnet worden ist.
2.
Sie können mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass dieser den variablen Gehaltsteil erst nach der Elternzeit auszahlt. Dies dürfte gegebenenfalls auch Ihrem Arbeitgeber zugutekommen, daher das Geld dann länger einbehalten kann. Dann umgehen Sie mögliche Probleme. Sofern jedoch arbeitsvertraglich festgelegt ist, dass der April als Auszahlungszeitpunkt bestimmt ist, werden sie nur wenige Möglichkeiten haben, Ihren Arbeitgeber zu zwingen, das Geld zu einem anderen Zeitpunkt auszuzahlen. Aus diesem Grund sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber noch einmal sprechen und ihm mögliche Vorteile, wie oben genannt, einer späteren Auszahlung mitzuteilen.
3.
Es ist nicht auszuschließen, dass die Elterngeldstelle hier Fragen stellen wird. Bei einer entsprechenden sachgerechten Erläuterung und den Verweis darauf, dass es sich um Entgeltansprüche handelt, welche vor der Geburt, beziehungsweise vor dem Bezug des Elterngeldes erworben worden sind, dürfte einer normalen Auszahlung des Elterngeldes nicht im Wege stehen. Die Sozialabgaben auf den variablen Gehaltsanteil müssen Sie jedoch trotzdem entrichten. Dies müssten Sie ja auch, wenn die Auszahlung zu einem späteren beziehungsweise anderen Zeitpunkt erfolgen würde.
Ich hoffe, Ihre Fragen hilfreich beantwortet zu haben und stehe Ihnen gerne, auch im Rahmen der kostenfreien Nachfrage zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
- Rechtsanwalt-
www.stracke-und-collegen.com
Diese Antwort ist vom 18.02.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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Rechtsanwalt Christian Joachim
Sehr geehrter Herr Joachim,
Die erste Frage zielte nicht auf die Berechnung/Höhe des Elterngeldes ab, sondern darauf ob ich während der Elternzeit bei meinem Arbeitgeber "formell" beschäftigt bin und er mir für diese Monate Gehalt abrechnen kann.
Ich bin der Auffassung, dass mein Arbeitsverhältnis während meiner Elternzeit ruht und mein Arbeitgeber dadurch keine Gehaltszahlung in dieser Zeit auf mich abrechnen kann (sondern diese eben auf den März oder Juni datieren müsste), im Gegenteil er müsste mich sozialversicherungstechnisch sogar abmelden (ggf. muss ich in dieser Zeit Krankenversicherungsbeiträge bezahlen). Ist dem nicht so? Wie ist dies mit einer Gehaltszahlung und Abrechnung in dieser Zeit vereinbar? Könnte ich meine Lohnsteuerkarte zum 1.4. zurückverlangen?
Wenn ein Arbeitnehmer aus dem Unternehmen ausscheidet, dann wird der Zeitpunkt der Auszahlung des variablen Anteils auch vorgezogen. Ich war der Auffassung, dass Elternzeit "Ausscheiden auf Zeit" wäre? Die varaible Gehaltszahlung wird nicht auf "den jeweils entfallenden Zeitraum, hier den Vormonaten des Jahres 2007 angerechnet", sondern wie eine "normale" Gehaltszahlung im April 2008.
zu Ihrer Antwort 3.
Muss ich hier nachträglich die Elterngeldstelle über das Einkommen im April benachrichtigen (sofern es denn so kommt)? Vorab kann ich das ja nicht tun, da ich weder die Höhe kenne, und noch Hoffnung bezüglich der Verschiebung des Auszahlungstermins habe.
Mit freundlichen Grüßen
GC
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihren Nachtrag. Diesbzgl. Darf ich meine Antworten konkretisieren:
Die Elternzeit ist ein Anspruch des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber. Während der Elternzeit ruhen die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses. Ihre Auffassung des „Ausscheidens auf Zeit“ ist somit richtig. Lediglich Nebenpflichten, wie Treuepflicht, Wettbewerbsverbot, Auskunftsansprüche etc. bleiben bestehen. Da Sie nicht arbeiten, würden für diesen Zeitraum auch keine sozialversicherungsrechtlichen Anmeldepflichten bestehen.
In diesem Fall wäre der Arbeitgeber tatsächlich von seinen Pflichten, hier zur Entgeltzahlung befreit. Er muss also nicht Gehalt abrechnen, er kann jedoch.
Ihnen bleibt jedoch die Möglichkeit aufgrund des Ruhens, die Zahlung für diesen Zeitraum zurückzuweisen, eben mit dem Hinweis, dass das Arbeitsverhältnis ruht und die gegenseitige Pflichterfüllung damit auch eingeschränkt ist. Sofern Sie das Geld dann nicht erreicht, wäre auch keine Zahlung an Sie erfolgt, die auf das Elterngeld anrechenbar wäre. Die Lohnsteuerkarte können Sie zurück verlangen.
Hinsichtlich der Gehaltszahlung habe ich Ihnen in meiner Antwort bereits versucht zu erklären, dass, wenn das Arbeitsentgelt aus Zeiten früherer Beschäftigung, hier 2007, stammt, dies zwar als Gehaltszahlung für 2008 angesehen wird, Sie jedoch die der Vergütung zugrundeliegende Leistung in 2007 erbracht haben. Im Rahmen der Elterngeldberechnung dürfte dann alleine dieser Zeitraum zählen. Hierzu existiert bisher noch keine Rechtsprechung, so dass ich Ihnen hier vorerst nur meine Auffassung darlegen kann.
Allerdings sieht die Praxis der Elterngeldstellen anders aus. Diese berechnen tatsächlich Nachzahlungen als sonstige Bezüge i.S.v.§ 38 Abs.
1Satz 3 Einkommensteuergesetz
)
Nach der Lohnsteuerrichtlinie 115 Abs. 2ist ein sonstiger Bezug der Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird. Zu den sonstigen Bezügen gehören insbesondere einmalige Arbeitslohnzahlungen, die neben dem laufenden Arbeitslohngezahlt werden, z.B.:
1. 13. und 14. Monatsgehälter
2. Einmalige Abfindungen und Entschädigungen
3. Gratifikationen und Tantiemen, die nicht fortlaufend gezahlt werden
4. Jubiläumszuwendungen
5. Urlaubsgelder, die nichtfortlaufend gezahlt werden, und Entschädigungen zur Abgeltung nicht genommenen Urlaubs
6. Vergütungen für Erfindungen
7. Weihnachtszuwendungen
8. Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich der Gesamtbetrag oder ein Teilbetrag der Nachzahlung oder Vorauszahlung auf Lohnzahlungszeiträume bezieht, die in einem anderen Jahr als dem der Zahlung enden. Nachzahlungen liegen auch vor, wenn Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahresspäter als drei Wochen nach Ablauf dieses Jahres zufließt
Sollten Sie Einnahmen erhalten und die Zahlung nicht verhindern können, müssten Sie diese auch bei der Elterngeldstelle angeben. Ggf. wäre dann ein Widerspruchsverfahren/Gerichtsverfahren durchzuführen, um endgültige Klärung zu erlangen.
Hiermit können Sie durchaus auch Ihrem Arbeitgeber drohen, falls er die Lohnzahlungen für Sie zu einem ungünstigen Zeitpunkt vornimmt. Es könnte eine entsprechende Schadenersatzpflicht entstehen, die jedoch näher zu prüfen wäre.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen weiteren Ausführungen weiter helfen und stehe Ihnen gerne weiter zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
www.rechtsbuero24.de