Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis der von Ihnen mitgeteilteh Informationen wie folgt beantworten:
Sie haben Recht in der Annahme, dass Sie insbesondere bei berechtigten Zweifeln hinsichtlich der Frage, ob überhaupt noch ein Berufsausbildungsverhältnis besteht, einen Anspruch auf Nachweis dieser anspruchsbegründenden Tatsache haben.
Der Unterhaltsanspruch Ihrer volljährigen Tochter setzt das Bestehen von Schul- oder Berufsausbildung voraus. Liegt dies nicht (mehr) vor, entfällt auch der Unterhaltsanspruch.
Dieser Auskunftsanspruch ergibt sich aus § 1605 BGB
, der Verwandten in gerader Linie einen solchen Anspruch gibt, "soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist.".
Die beharrliche Weigerung, einen Nachweis zu erbringen, lässt auch jeden Fall berechtigte Zweifel an Ihrer Leistungspflicht entstehen.
Befindet sich Ihre Tochter mit der Erfüllung dieser Auskunftspflicht in Verzug, können Sie gerichtlich gegen die angedrohte oder eingeleitete Vollstreckung aus dem Titel mit der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO
vorgehen.
"Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen."
Ich empfehle Ihnen daher, Ihrer Tochter schriftlich und nachweislich mitzuteilen, dass Sie ab sofort den titulierten Unterhalt nur noch "unter Vorbehalt" zahlen, dass Sie erneut die Vorlage eines Nachweises über das Fortbestehen eines Ausbildungsverhältnisses begehren, dass Sie hierfür eine Frist von 10 Tagen setzen und dass Sie nach Ablauf der Frist die erwähnte Vollstreckungsgegenklage einreichen werden.
Schwereres Geschütz, aber u.U. auch hilfreich könnte ein Hinweis darauf sein, dass das Verschweigen von unterhaltsrechtlich relevanten Tatsachen durchaus den Straftatbestand des Betruges erfüllen kann.
Sollte auch hierauf keine Reaktion erfolgen, sollten Sie trotz der erwähnten Vorbehalte einen Anwalt beauftragen, um Ihre Recht durchzusetzen. Dies muss ja kein Anwalt aus der näheren Umgebung sein.
Ich stehe Ihnen für eine weitergehende Tätigkeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Otto.
Zunächst vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Hinsichtlich der Vorgehensweise hätte ich noch eine Frage. Sie schreiben mir:
"Befindet sich Ihre Tochter mit der Erfüllung dieser Auskunftspflicht in Verzug, können Sie gerichtlich gegen die angedrohte oder eingeleitete Vollstreckung aus dem Titel mit der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO
vorgehen."
Nun ist es ja so, dass sich die angedrohte Vollstreckung der Gegenseite als hinfällig erwiesen hat, da ich den Betrag ja längst bezahlt hatte. Die angedrohte Vollstreckung der Gegenseite hat keine rechtliche Grundlage mehr und wird auch nicht stattfinden.
Wenn ich nun in meiner Angelegenheit (angeforderte Unterlagen) meiner Tochter nochmals eine Frist setze und erneut keine Antwort erhalte, kann ich ja dann gar keine VollstreckungsGEGENKLAGE einleiten, wenn gar keine Vollstreckungsklage gegen mich vorliegt. Womit könnte ich nun also drohen? Welche Klage wäre dann von mir anzustreben?
Herzlichen Dank.
Rustykarlchen
Ich habe diesen Passus meiner Auskunft vielleicht etwas ungenau formuliert.
Solange ein Titel gegen Sie in der Welt ist, aus dem heraus Ihre Tochter wegen laufenden Unterhaltes vollstrecken könnte, können Sie die Gegenklage einreichen.
Falls der von Ihnen erwähnte Titel sich nur auf bereits bezahlte Rückstände bezog und nicht den laufenden Unterhalt umfasst, können Sie die weiteren Unterhaltszahlungen einfach einstellen.
Einer etwaigen Unterhaltsklage Ihrer Tochter begegnen Sie mit dem Einwand fehlender Auskunfterteilung.
Sollte Ihre Tochter dann im Verfahren nachweisen, dass sie tatsächlich doch noch in Ausbildung und damit unterhaltsberechtigt ist, erkennen Sie "unter Protest gegen die Kostenlast" an. Ihre Tochter wird dann die Verfahrenskosten zu tragen haben.
Mit freundlichen Grüßen