Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Anwalt / Anwältin ersetzen kann.
Die rechtliche Beurteilung kann unter Umständen anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen, wenn bestimmte Angaben hinzugefügt oder weggelassen werden.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben, wie folgt:
Der Anspruch auf Auskunft über die Einkünfte ergibt sich beim Kindesunterhalt aus § 1605 BGB
.
Hiernach hat der Unterhaltsberechtigte einen Anspruch gegenüber dem Unterhaltsschuldner auf Auskunft über dessen Vermögen und Einkünfte. Diese umfassen neben den Einkünften aus Erwerbstätigkeit auch solche aus Kapitalerträgen. Somit müsste Ihr Exmann im Falle der Auskunftsklage auch über solche Einkünfte Auskunft erteilen.
Zunächst ist jedoch noch § 1605 Abs. 2 BGB
zu beachten. Hiernach ist vor Ablauf von zwei Jahren grundsätzlich keine erneute Auskunft zu erteilen.
Letztendlich wird es aber allein darauf ankommen, ob man Ihrem Exmann nachweisen kann, dass er neben seinen Einkünften aus der Berufstätigkeit auch Einkommen aus Kapitalerträgen hat.
Wenn Sie bereits davon ausgehen, dass Ihr Exmann die Einkünfte von den bekannten Konten wegbewegt hat, so ist nun auch davon auszugehen, dass er im Auskunftsprozess hierüber keine Angaben machen wird.
Sie als Prozessgegner müssten nun nachweisen, dass Ihr Exmann tatsächlich höhere Einkünfte erzielt, als er in der Auskunft angegeben hat.
Weiter besteht noch die Möglichkeit einer eidesstattlichen Versicherung. Diese kann verlangt werden, wenn zu befürchten ist, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde. Diese Voraussetzungen haben wiederum Sie vorzutragen, wobei hierfür die Anforderungen niedriger sind wie bei dem Beweis der falschen Auskunftserteilung.
Somit kommt es alleine darauf an, was Sie vor Gericht vortragen können bzw. Ihrem Exmann nachweisen können.
Zu beachten ist noch, dass sowohl die falsche eidesstattliche Versicherung, als auch die Beeinflussung eines Urteils durch bewusst falsche Angaben strafbare Handlungen sind.
Eine Klageerhebung birgt nach alledem ein erhebliches Risiko, da nicht feststeht, wie sich Ihr Exmann verhalten wird.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen. Sollten Sie noch weiteren Klärungsbedarf haben, nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Christopher Tuillier
Diese Antwort ist vom 25.02.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Alles, was ich habe, sind Kontoauszüge vom Jahr 2000- Jahr unserer de facto -Trennung- aus denen hervorgeht, dass er erhebliche Zinseinkünfte hatte. Ich denke aber, dass diese Unterlagen mittlerweile nichts mehr austragen- (s.o.). M.E. ist es leicht, das Geld bei Verwandten oder im Ausland zu deponieren- und die Erträge in bar zu kassieren. Ich vermute zwar, dass er - wie immer- erhebliche geheime Nebeneinkünfte hat- aber nachweisen kann ich das wohl nicht. Ich vemute: ich kann das Thema knicken???
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Die Ihnen vorliegenden Kontoauszüge aus dem Jahr 2000 können natürlich keine Beweise sein, dass Ihr Exmann auch heute noch erhebliche Kapitalerträge erzielt.
Unter Umständen können diese lediglich als Indizien hierfür herangezogen werden und so die Notwendigkeit einer eidesstattlichen Versicherung bekräftigen. Dies liegt jedoch allein im Ermessen des Gerichts.
Da Sie, wie Sie selbst vortragen, lediglich Vermutungen hinsichtlich der heutigen finanziellen Situation Ihres Exmanns haben, ist es wohl eher unwahrscheinlich, dass die Kapitalerträge in einem gerichtlichen Verfahren bewiesen werden können.
Aus diesen Gründen würde ich, unter Berücksichtigung des von Ihnen darstellten Sachverhaltes und dem mit einem Prozess zusammenhängenden Kostenrisiko, von einer Auskunftsklage abraten.
Es tut mir Leid, dass ich Ihnen keine positive Auskunft erteilen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Christopher Tuillier