Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Situation beeinflussen.
Frage 1)
Das Gesetz sieht mehrere Arten von Auskunftspflichten und Informationsrechten vor.
Zum einen haben Sie aus der Ausprägung des gemeinsamen Sorgerechts für Ihren Sohn ein umfassendes Informationsrecht, was auch wesentliche Punkte der Erziehung, wie hier die schulischen Leistungen, betrifft.
Daraus haben Sie einen Anspruch auf Vorlage von Schulzeugnissen und Schulbescheinigungen.
Gemäß § 1626 Abs. 1 BGB
haben die Eltern die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes und das Vermögen des Kindes. Im Rahmen der Personensorge sind die begehrten Informationen durch die Kindesmutter zu erteilen.
Gemäß § 1631 Abs. 1 BGB
umfasst die Personensorge insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
Im Rahmen der Erziehunng sind die begehrten Auskünfte ebenfalls zu erteielen.
Frage 2)
Durch einen Auslandsaufenthalt besteht nicht zwangsläufig ein Rückforderungsanspruch. Zudem müsste zunächst herausgefunden werden, ob und zu welchem Zweck sich Ihre Tochter im Ausland möglicherweise aufhielt.
Grundsätzlich sind volljährige Kinder, die sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden und noch im Haushalt eines Elternteils befinden minderjährigen Kindern gleichgestellt, so dass sich deren Unterhaltsbedarf danach zu orientieren hat.
Sollten diese Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, wäre in der Tat weiter zu prüfen, ob der Unterhaltsbedarf für diese Zeit weggefallen ist und sich kein Unterhaltsanspruch ergibt, da Ihre Tochter dann für die Zeit der Volljährigkeit und des nicht erfolgten Schulbesuchs selbst für Ihren Lebensunterhalt verantwortlich ist, solange sie keine Ausbildung oder Studium absolviert.
Dann könnten Unterhaltsleitungen nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung zurückgefordert werden, da sie dann ohne Rechtsgrund erfolgt sind. Der diesbezüglich geschlossene Vergleich wäre durch Abänderungsklage abzuändern.
Frage 3)
Solange nicht ein höherer Unterhaltsbetrag in einer anderweitigen titulierten Form vorliegt, sind Sie lediglich verpflichtet, den Unterhaltsbetrag aus dem geschlossenen Vergleich zu zahlen.
Sollte sich Ihre Leistungsfähigkeit verringern, oder die Voraussetzungen zur Unterhaltszahlung sich ändern, wären Sie gehalten, im Wege einer Abänderungsklage den Vergleich "zu beseitigen" und eine geringere Unterhaltsfestsetzung zu erreichen.
Sofern die Unterhaltsberechtigten mehr Unterhalt erhalten wollen, wären diese gezwungen, entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.
Frage 4)
Sofern sich die begehrte Auskunftspflicht auf die Schulzeugnisse bzw. Schulbescheinigungen Ihres Sohnen beziehen, besteht kein Recht, den Unterhalt zu reduzieren.
Gemäß § 1606 Abs. 1 BGB
sind Verwandte verpflichtet, Auskunft über Ihr Einkommen und Vermögen zu erteilen, soweit dies zur Feststellung des Unterhalts erforderlich ist.
Dies gilt im Verhältnis zu Ihrer Tochter auch für Tatsachen, die den Unterhaltsanspruch entfallen lassen können, wie etwa das Nichtbesuchen der Schule, bzw. das Ihre Tochter möglicherweise nicht mehr im Haushalt eines Elternteils wohnt.
Kommt Ihre Tochter diesem Auskunftsverlangen nicht nach, wären Sie gehalten, diesen Auskunftsanspruch im Wege einer Stufenklage geltend zu machen, in dem zunächst die begehrte Auskunft verlangt wird und sodann entsprechend der erteiten Auskunft die Höhe des Unterhalts bestimmt wird.
Ein Einbehalt des Unterhalts kann ich Ihnen nicht empfehlen, da auf Grund des vollstreckbaren Titels eine Vollstreckung drohen würde. Dies können Sie nur im Wege einer Abänderungsklage des Vergleiches erreichen, in dem dann geltend gemacht werden müsste, dass der Unterhaltsbedarf Ihrer Tochter nicht mehr in der Höhe besteht, da sie sich ggf. nicht in der Schulausbildung befindet, bzw. nicht im Haushalt eines Elternteiles aufhält.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage verschaffen und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 28.01.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 28.01.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen