Sehr geehrte Ratsuchende,
die Vorschrift, die Sie suchen ist der § 1686 BGB
, nach dem jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen kann, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Dieses Interesse ist immer dann zu bejahren, wenn Sie keine andere Möglichkeit haben, ist anderweitig zu unterrichten, die nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht gegeben ist.
Kommt es zwischen den Elternteilen insoweit zu Differenzen, muss dann das Familiengericht entscheiden, und nach den obigen Ausführungen wohl zu Ihren Gunsten.
Das Jugendamt SOLL die Elternteile entsprechend informieren und Gespäche suchen. Dieses kann aber immer davon abweichen, wenn das Kindeswohl dem entgegensteht, was sicherlich behauptet werden könnte (ohne das ich die näheren Umstände kenne). Daher wird eine Klage gegen das Jugendamt wenig erfolgreich sein.
Gleichwohl sollten Sie den Amtsleiter davon informieren und um Vermittlung bitten, damit dieser dann auf den Sachbearbeiter einwirken kann. Über diesen Weg werden Sie sicherlich erfolgreicher zum Ziel (der Beteiligung und Einbeziehung) kommen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Diese Antwort ist vom 09.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo Herr RA,
wie steht es eigentlich um die Schulpflicht meines Sohnes ?
Mir geht es eigentlich in der ganzen Angelegenheit darum, dass mein Sohn eine schulische Ausbildung erlangt !!!!!
Sein Vater schickt Ihn nicht zur Schule, ich werde über nichts informiert !!!!!
Habe ich hier als Sorgeberechtigte Mutter keine Handhabe gegen den Vater und das Jugendamt ?????
Was soll den aus meinem Sohn werden ???? Wenn ich jetzt nichts mache, macht doch niemand was ????
Ich habe nicht mehr Geld um Sie zu bezahlen. Aber ich möchte doch meinem Kind helfen.
Was kann ich machen, dass meinem Kind eine Perspektiver eröffnet wird ???
Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Übertragung des Sorgerechts zu beantragen. Sollte Ihnen das Sorgerecht übertragen werden, haben Sie die alleinige Entscheidungsbefugniss und können Ihren Sohn auch wieder in einer Schule anmelden. Sie haben dann auch die Möglichkeit, den Aufenthalt des Sohnes zu bestimmen.
Soll der Aufenthalt beim Vater bleiben, haben Sie auch die Möglichkeit, begrenzt auf die Anmeldung zur Schule, eine Übertragung der alleinigen Enscheidungsbefugnis beim Gericht beantragen.
Sie sollten daher mit anwaltlicher Hilfe eine Entscheidung des Gerichts herbeiführen. Hinsichtlich der damit verbundenen Kosten können Sie die Verfahrenskostenhilfe beantragen.
Nach Ihrer Schilderung wird eine gerichtliche Entscheidung unumgänglich sein, wenn nicht doch noch Einvernehmen auch mit dem Jugendamt erzielt werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle