Sehr geehrter Fragesteller,
auf Ihre Frage darf ich Ihnen antworten wie folgt.
Grundsätzlich sind Sie gegenüber Ihrer Ehefrau auskunftspflichtig bezüglich Einkommen und Vermögen, damit Ihre Unterhaltspflicht ermittelt werden kann.
Wenn allerdings definitiv keine Unterhaltsverpflichtung in Betracht kommt, entfällt natürlich auch die Auskunftspflicht. An diese Frage - Unterhaltspflicht - werden allerdings in der Rechtsprechung recht strenge Anforderungen gestellt. Zunächst müssen Sie sich vergewissern, ob Ihre Frau jetzt tatsächlich schon wegen des nachehelichen Unterhalts Auskunft verlangt, vielleicht bezieht sie sich auf den Trennungsunterhalt.
Geht es tatsächlich nur um den nachehelichen Unterhalt, so muss dieser ausgeschlossen sein, dann keine Auskunftspflicht. Die Unterhaltspflicht knüpft nicht nur an die Betreuung kleiner Kinder an, sondern kann z. B. auch zum Zweck einer Ausbildung gefordert werden, damit anschließend angemessene Einkünfte erzielt werden können. Oder Unterhalt kann gefordert werden wegen Krankheit oder auch nur als Aufstockungsunterhalt.
Am Sinnvollsten ist es, wenn Se die gegnerische Anwältin anschreiben und anfragen, auf welcher Grundlage nacheheliche Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden sollen, auf diese Weise erhalten Sie einen Anhaltspunkt, worauf das Vorgehen zielt und können dann die Sachlage besser einschätzen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Brümmer
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 08.02.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwältin Andrea Brümmer
Leinpfad, 2
22301 Hamburg
Tel: +49404103011
Tel: 04502 888 718
Web: http://www.ra-bruemmer.com
E-Mail:
Sehr geehrte Frau Brümmer
Haben Sie vielen Dank für Ihre ausführliche und schnelle Antwort.
Ich werde nun, wie von Ihnen vorgeschlagen, die gegnerische Anwältin anschreiben und nachfragen auf welcher Grundlage nacheheliche Ansprüche geltend gemacht werden.
Habe ich es richtig verstanden, dass ich jetzt noch keine Auskunft erteilen muss, da ich noch gar nicht weiss, auf welcher Grundlage Ansprüche geltend gemacht werden?
Dass es sich um nachehelichen Unterhalt handelt, ergibt sich aus dem Betreff des Schriftsatzes, denn dieser war "Nachehelicher Unterhalt". Trennungsunterhalt steht meiner Noch-Frau aktuell nicht zu, da ich nicht leistungsfähig bin.
Gerne frage ich deshalb an dieser Stelle nochmals nach, ob die Anwältin meiner Noch-Frau tatsächlich bereits jetzt, evt. noch Monate oder gar Jahre vor der Scheidung, Auskunft für die Berechnung des nachehelichen Unterhaltes verlangen kann?
Wie gesagt, ist die Scheidung seit mehr als einem Jahr hängig und es tut sich gar nichts. Ein Scheidungstermin steht auch nicht fest.
Der nacheheliche Unterhalt wird ja in den § 1570 - 1576 geregelt. Da alle Kinder weit über 3 Jahre sind, fällt Betreuungsunterhalt weg. Auch der Unterhalt wegen dem Alter entfällt, genauso wie der Unterhalt wegen Krankheit oder Ausbildung. Es käme bei uns tatsächlich nur der Aufstockungsunterhalt in Frage.
Deshalb auch hier nochmals die Nachfrage:Käme der Aufstockungsunterhalt überhaupt in Frage, wenn meine Noch-Frau momentan Teilzeit arbeitet, aber problemlos ihr Pensum erhöhen könnte, um für ihren Unterhalt aufzukommen?
Herzlichen Dank für Ihre Hilfe und beste Grüsse
Sehr geehrter Fragesteller,
ich bitte um Verständnis, ich hatte Ihre Frage umfassend beantwortet und dem kann ich auch auf Ihre zusätzlichen Ausführungen hin nichts ergänzen.
Ich würde mich wie gesagt mit der Gegenanwältin in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Brümmer
Rechtsanwältin
Andrea Brümmer