Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich wie folgt summarisch beantworten möchte:
Bei Arbeitnehmern ist für die Einkommensprognose i.d.R vom letzten abgelaufenen Kalenderjahr auszugehen. Von daher kann gesagt werden, dass hierfür die Vorlage der letzten Lohnsteuerkarte ausreichend ist. Dort werden der Jahresbruttoarbeitslohn, die Steuerabzüge und die Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnung bescheinigt.
Falls aber Anhaltspunkte gegeben sind, dass der Arbeitnehmer im maßgeblichen Zeitpunkt Arbeitslosen- oder Krankengeld, Spesen oder sonstige steuerfreien Leistungen des Arbeitgebers erhalten hat, können die entsprechenden Leistungsbescheide und die monatlichen Einzelabrechnungen verlangt werden. Die Auskunftspflicht erstreckt sich dann auf diese zusätzlichen Belege.
Kredit- und Finanzierungskosten, zum Beispiel Zinsen für Darlehen, können i.d.R. nicht vom Einkommen abgezogen werden, wenn die Tilgungsbeiträge der einseitigen Vermögensbildung (Ihrer Exfrau) dienen.
Sie haben einen Anspruch auf Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung des Vorsorgeunterhaltes.
Da Ihre Tochter bereits volljährig ist, entfällt die Verpflichtung zum Betreuungsunterhalt. Dies bedeutet, dass der Elternteil bei dem das Kind wohnt, auch barunterhaltspflichtig wird, sofern er leistungsfähig ist. Beide Eltern haften nach § 1606 III 1 BGB
anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen für den Unterhalt des Kindes. Sie sind auch nur dann zum Unterhalt verpflichtet, wenn sich Ihre Tochter noch in der allgemeinen Schulausbildung oder in Ausbildung befindet. Möglich ist daher, dass gegenwärtig eine verminderte oder überhaupt keine Unterhaltsverpflichtung besteht.
Liegt eine vollstreckbare Ausfertigung vor, so droht Ihnen im Fall der Kürzung die sofortige Zwangsvollstreckung.
Von daher sollten Sie dann, falls eine konkrete Unterhaltsberechnung mit den Ihnen vorliegenden Angaben nicht möglich ist, Stufenklage gemäß § 254 ZPO
erheben und dann die Abänderung des Titels mit einer Abänderungsklage anstreben.
Sollte kein Titel vorliegen, müssen Ihre Tochter und Ihre Ex-Frau zunächst Titel gegen Sie erwirken, um eventuell weiter bestehende Unterhaltsansprüche vollstrecken zu können. Im gerichtlichen Verfahren sind alle notwendigen Nachweise vorzulegen, die zur Errechnung eines eventuell bestehenden Unterhaltsanspruches notwendig sind.
In Unterhaltssachen ist es immer ratsam, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Ich hoffe, diese Antwort war Ihnen zunächst behilflich und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 02.03.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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Fachanwältin für Familienrecht