Sehr geehrte Fragesteller,
ich beantworte Ihnen gerne Ihre Frage aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass die nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können.
Gemäß § 241 Abs. 2 BGB
das kann Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Das bedeutet, dass es insbesondere auch beim Arbeitsvertrag Rücksichtsnahmepflichten des Arbeitgebers gegenüber seinem Arbeitnehmer gibt. Die Tatsache alleine, dass Ihre Stelle ausgeschrieben ist und dass in dem Unternehmen ein frostiges Klima herrscht, begründet meiner Einschätzung nach kein Verstoß gegen Rücksichtsnahmepflichten aus dem Arbeitsvertrag. Hinzukommen müssten dazu andere Umstände, welche Ihnen nicht zugemutet werden können. Insofern zählt das Verhalten Ihres Arbeitgebers nicht zum Mobbing.
Eine Kündigung seitens des Arbeitgebers wäre in der jetzigen Situation rechtswidrig. Zwar kann eine Kündigung auch wegen personenbedingt Gründen erfolgen, jedoch ist dies nur möglich, wenn der Arbeitnehmer mehrfach wegen Krankheit fehlt und durch eine negative Gesundheitsprognose der Arbeitgeber mit weiteren krankheitsbedingten Fehlzeiten des Arbeitnehmers rechnen muss. Dies wäre jedoch bei 5-6 Tagen Fehlzeiten und der jetzigen Woche wegen eines Unfalls nicht gerechtfertigt.
Auch in dem Fall, in welchem Sie gekündigt werden sollten, sind Sie verpflichtet, Ihren Nachfolger einzuarbeiten. Dies ergibt sich bereits aus der Weisungspflicht des Arbeitgebers gegenüber seinem Arbeitnehmer (§ 106 GewO
).
Ich hoffe Ich konnte Ihnen mit dieser ersten rechtlichen Einschätzung weiterhelfen. Für eine weitere Vertretung stehe ich Ihnen im Falle einer Kündigung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dominik Bildt
Rechtsanwalt