Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Meines Erachtens haben Sie die Klausel richtig verstanden. Sie können unter Einhaltung der einwöchigen Ankündigungsfrist das unwiderrufliche Angebot des Arbeitgebers auf vorzeitige Beendigung annehmen und somit zu Ende Mai das Arbeitsverhältnis beenden. Da der Beendigungszeitpunkt dann der Ablauf des 31.Mai wäre, wäre der Anspruch auf Zahlung von 50% des noch ausstehenden Gehalts (für Juni und Juli) dann auch fällig.
Die Fälligkeit der Abfindung ist dagegen nicht eindeutig geregelt. Einerseits wird auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgestellt (was bei vorzeitiger Beendigung der 31.05. wäre), andererseits der 31.07. ausdrücklich als Fälligkeitstermin genannt. Die Klausel müsste daher ausgelegt werden, wobei Unklarheiten zu Lasten des Erstellers des Vertragstextes gehen. Da ich davon ausgehe, dass Ihr Arbeitgeber den Text formuliert hat, würde hier wohl die für Sie günstigere Auslegung greifen und eine Fälligkeit auch der Abfindung zum 31.05. angenommen werden.
Ebenfalls unklar ist die Passage „aus vom Arbeitnehmer zu vertretenen Gründen". Mit einer solchen Formulierung in einem Arbeitsvertrag hatte sich jüngst das LAG Düsseldorf, Urteil vom 22. April 2009, 7 Sa 1628/08
zu befassen und kam dabei zu folgendem Ergebnis:
„Ausgehend vom Wortlaut ist ein Synonym für „zu vertreten haben" die Formulierung „zu verantworten haben". Etwas „zu verantworten" beinhaltet umgangssprachlich eine subjektive Vorwerfbarkeit im Sinne eines schuldhaften Handelns. Dieses Verständnis wird durchaus auch von der Gesetzessprache gestützt, denn nach § 276 BGB
hat der Schuldner „Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten".
Nach dieser Auslegung könnte die streitgegenständliche Klausel dahingehend verstanden werden, dass der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf die Zahlung des 13. Monatsgehalts nur dann verliert, wenn er schuldhaft die Ursache für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der Bindungsfrist setzt, zum Beispiel durch Ausspruch einer unberechtigten fristlosen Eigenkündigung. Demgegenüber kann die Formulierung „aus vom Arbeitnehmer zu vertretenen Gründen" auch die Bedeutung haben, dass ein Zahlungsanspruch auch dann entfallen soll, wenn das Arbeitsverhältnis – verschuldensunabhängig – aus einem lediglich in der Sphäre des Arbeitnehmers liegendem Grund sein Ende findet, so zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer von seinem ihm jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zustehendem Kündigungsrecht Gebrauch macht."
Da es sich in dem konkreten Fall um eine vom Arbeitgeber vorformulierte Klausel handelte, hat das Gericht diese aufgrund ihrer Unklarheit für unwirksam erklärt. In Ihrem Fall dürfte zumindest die für Sie günstigere Auslegung greifen, die ein schuldhaftes Verhalten Ihrerseits, also eine unberechtigte fristlose Kündigung Ihrerseits oder die Provokation einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber (z.B. durch Arbeitsverweigerung, nicht hinnehmbarem Verhalten gegenüber Kollegen etc.). In jedem Fall fällt die ausdrücklich im Aufhebungsvertrag vorgesehene Annahme des Arbeitgeberangebots auf vorzeitige Beendigung nicht hierunter, wie sich aus dem letzten Satz ergibt („Eine vorzeitige Beendigung gemäß Ziffer X ist kein solcher Grund", wobei ich unterstelle, dass sich „Ziffer X" auf den von Ihnen als erstes zitierten Passus bezieht).
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 16.05.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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