Sehr geehrter Ratsuchender,
hier sollten Sie unverzüglich, also ohne weiteres, schuldhaftes Zögern den Aufhebungsvertrag anfechten und zwar in Schriftform mittels Einschreiben mit Rückschein.
Voraussetzung für Ihre Unterschrift war ja, dass der Sozialplan inhaltlich dem Sofortprogramm entspricht wird und keine besseren Bedingungen enthalten wird. Insoweit unterlagen Sie also dann einem Irrtum, der eben nicht unbeachtlich ist, so dass nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung die Anfechtung erklärt werden kann.
Hier gilt aber, dass Sie eben "unverzüglich" die Anfechtung erklären müssen, so dass ab Kenntnis aller Bedingungen und einer kurzen Überlegungsfrist diese Anfechtung erklärt werden muss. Wesentlich ist also Ihre Kenntnis der Gesamtumstände und ab diesem Zeitpunkt sollten nicht mehr als 14 Tage bis zur Anfechtung vergehen.
Die Jahresfrist des § 124 BGB
greift nur dann ein, wenn sie tatsächlich eine arglistige Täuschung nachweisen können, wobei Sie dafür aber voll beweispflichtig wären. Ob dieser Beweis gelingen wird, vermag ich so nicht zu erkennen, da dann bereits bei ihrer Unterzeichnung der Firmenleitung klar gewesen sein müsste, dass bessere Bedingungen ohne Vertragsunterzeichnung gelten würden UND die Firmenleitung Sie dann absichtlich zu der Unterschrift verleitet hat. Dieser Beweis dürfte - wenn überhaupt - schwer zu erbringen sein.
Eine Nachbesserung des Aufhebungsvertrages kommt aber so nicht in Betracht, sondern der Vertrag würde als Ganzes dann nichtig sein mit der Folge, dass es als nicht existenz angesehen wird und Sie dann ggfs. in den Sozialplan zu ziehen sind.
Bezüglich der fehlerhaften Unterschrift gilt zu bedenken, dass ein Aufhebungsvertrag - im Gegensatz zur Kündigung - keiner Schriftform bedarf, SOFERN im Arbeitsvertrag oder eines anzuwendenen Tarifvertrages nichts Gegenteiliges vereinbart worden ist. Letzteres gilt es zu überprüfen: Denn ist dort irgendwo auch für den Aufhebungsvertrag die Schriftform vorgesehen, haben Sie mit Ihrer Auffassung, dass hier ein nicht Vertretungsberechtigter unterzeichnet hat und die Vereinbarung dann hinfällig ist, Recht.
Sie sollten also ruhig rein vorsorglich auf diesen Fehler hinweisen (aber bitte auch die Verträge daraufhin ergänzend prüfen).
Die allgemeine Aussage des Arbeitgebers, dass Vertrag Vertrag sei, ist dann in Ihrem Fall und unter Voraussetzung der Anfechtung so nicht haltbar.
Allerdings müssen Sie beachten, dass eine Kostenerstattung im arbeitsgerichtlichen Verfahren der ersten Instanz nicht vorgesehen ist. Kommt es also zu einem Rechtsstreit, obsiegen Sie, werden Sie dann trotzdem Ihre Auslagen (insbesondere Rechtsanwaltsgebühren) tragen müssen, die dann - sofern kein Rechtsschutzversicherer vorhanden ist - auch ggfs. diese strittigen 1,2 Monatsgehälter durchaus übersteigen könnten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Bohle,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Ich habe am 14.09.09 nach Kenntnisnahme des Wortlautes des Sozialplans an den Personalleiter per E-Mail geschrieben.
In der Mail habe ich den Hinweis aufgenommen, daß ich mir rein vorsorglich vorbehalte, den Aufhebungsvertrag anzufechten.
Erst am 25.09.09 nachmittags erhielt ich eine Antwort (auch per E-Mail) auf meine Mail. Wortlaut :
"Wir haben Ihre Anfrage ausführlich arbeitsrechtlich geprüft. Die von Ihnen vorgebrachten Punkte sind für uns nicht valide. Wir sehen den von Ihnen geltend gemachten Anspruch daher als nicht gerechtfertigt an und werden Ihrem Wunsch einer Nachberechnung der Abfindung nicht entsprechen."
Die von Ihnen angesprochene Unverzüglichkeit (max. 14 Tage)
ist ja somit vorbei oder hilft mir meine vorsorgliche
Ankündigung, den Vertrag anzufechten ?
Vielen Dank für Ihre Beantwortung meiner Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
diese 14 Tage stellen keine Ausschlussfrist dar, sondern werden nach Abwägung aller Belange von den Gerichten als Richtwert angenommen.
Da Sie letztlich erst ab dem 25.09. eine definitive Feststellungen treffen konnten, wäre eine jetzige Anfechtung nicht zu spät und sollte nun zeitnah erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle