Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wie Sie selbst schon erkannt haben, muss Ihr Arbeitgeber den Lohn sowohl während einer Erkrankung als auch während eines Feiertags zahlen. Urlaub ist ebenfalls zu vergüten.
Nach § 3 Abs. 1 EFZG
haben Sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bis zu 6 Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis ununterbrochen länger als 4 Wochen besteht.
An Feiertagen ist für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, das Arbeitsentgelt ebenfalls zu zahlen, § 2 Abs. 1 EFZG
. Handelt es sich jedoch um ein Arbeitsverhältnis, bei dem die Arbeitszeit flexibel ist, kommt es für den Anspruch darauf an, ob Sie am Feiertag zur Arbeit eingeteilt worden wären.
Der Anspruch auf Urlaubsentgelt bemisst sich nach § 11 Abs. 1 BUrlG
und errechnet sich nach dem Verdienst, den Sie in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten haben. Überstunden sind nicht hinzuzurechnen. Zu unterscheiden ist das Urlaubsentgelt vom Urlaubsgeld, das oft zusätzlich gewährt wird. Anspruch auf Urlaubsgeld besteht nur bei ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung oder durch betriebliche Übung.
1. Kann ich diese nicht geleisteten Zahlungen geltend machen und gegebenenfalls vor dem Arbeitsgericht einklagen?
Grundsätzlich ja.
2. In Absatz 6 meines "Personalfragebogens" steht: "Sämtliche gegenseitige Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag und solche die mit dem Arbeitsvertrag in Zusammenhang stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer 3-monatigen Ausschlussfrist nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftl. geltend gemacht worden sind."
Ist diese Klausel rechtens?
Ausschlussfristen sind in Arbeitsverträgen üblich und unterliegen, wenn diese vorformuliert sind, der AGB-Inhaltskontrolle nach den §3 305 ff. BGB
. Grundsätzlich sind sowohl einstufige als auch zweistufige Ausschlussfristen zulässig. Bei einer einstufigen Ausschlussfrist müssen Ansprüche innerhalb der vertraglich bestimmten Frist beim Vertragspartner schriftlich geltend gemacht werden. Eine zweistufige Ausschlussfrist bestimmt, dass nach erfolglosem Ablauf der ersten Frist der Anspruch innerhalb einer zweiten Frist gerichtlich anhängig gemacht werden muss. Unwirksam wäre eine solche Klausel, wenn die Frist zu kurz bemessen ist oder die Klausel an versteckter Stelle im Arbeitsvertrag platziert wurde. Das BAG hat eine Frist von weniger als 3 Monaten als zu kurz angesehen. Daraus ergibt sich, dass eine einstufige Ausschlussfrist von 3 Monaten, wie vorliegend, wirksam ist.
3. Und wenn ja, bedeutet dies, dass ich nicht in der Lage bin Ansprüche einzufordern, welche mehr als 3 Monate zurückliegen?
Richtig. Allerdings sollte Ihr Arbeitsvertrag diesbezüglich noch einmal umfassend geprüft werden.
4. Ich habe bis jetzt noch nicht gekündigt, es gelten jedoch laut Vertrag die gesetzlichen Fristen und ich habe meinen ersten Arbeitstag im neuen Unternehmen bereits am 15. August.
Inwieweit liegt ein fristloser Kündigungsgrund meinerseits vor, wenn der Abteilungsleiter seine Mitarbeiter beleidigt, ungefragt duzt und anschreit. Des Weiteren wurden mir meine monatlichen Stunden zweimal ohne mein Wissen gekürzt, nachdem mein Stundenlohn wegen Tarifverhandlungen erhöht wurde.
Eine fristlose Kündigung ist nach § 626 BGB
nur aus wichtigem Grund möglich, wenn Ihnen unter Berücksichtigung aller Umstände die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dabei können grobe Beleidigungen einen wichtigen Grund im Sinne dieser Vorschrift darstellen. Unterbliebene Lohnzahlungen können ebenfalls als wichtiger Grund angesehen werden, wenn eine vorherige Abmahnung erfolglos war und der Arbeitgeber sich mit der Zahlung erheblich in Verzug befindet.
5. Wie soll ich diesem Problem begegnen falls kein fristloser Kündigungsgrund vorliegen sollte?
Da ich vorliegend schon wegen der Beleidigungen einen wichtigen Grund sehe, ist eine anderweitige Lösung nicht erforderlich. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Kündigung nur innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis des wichtigen Grunds erfolgen kann und diese schriftlich erklärt werden muss.
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