Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
1) Zunächst rate ich Ihnen mit dem Arbeitsvertrag zu einem Anwalt zu gehen. Erst nach Durchsicht des Vertrages können alle Fragen genau beantwortet werden.
2) Zunächst haben Sie sich auf ein bestimmtes Gehalt (1.500 EUR) für Ihre Frau und 400 EUR für Sie geeinigt.
Die Frage ist auch, ob Sie sich hinterher auf ein neues - geringeres - Gehalt geeinigt haben oder nicht. Hier müßte der Arbeitgeber die neue Vereinbarung beweisen. Kann er dies nicht, so gilt die alte Vereinbarung weiter.
3. Wenn in dem Arbeitsvertrag keine Kündigungsfrist aufgenommen wurde, gilt als Kündigungsfrist der Paragraph 622 ABs. 1 und 2 BGB, der wie folgt lautet:
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
4. Ob eine Entschädigung gezahlt werden kann, hängt davon ab, was zu Beginn des Arbeitsverhältnisses vereinbart war: konnten Sie davon ausgehen, daß dieses Arbeitsverhältnis längerfristig dauerte? Was war Vertragsgrundlage?
5. In dem Vertrag müßte auch geprüft werden, ob die Wohnung Bestandteil des Arbeitsvertrages war oder dafür ein eigenständiger Vertrag - ggf. mündlich - geschlossen wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
Hinweis
Die vorstehende Beantwortung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Die von mir gegebene Antwort ist eine überblicksartige Beantwortung. Außerdem ist die Beantwortung der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars und kann - insbesondere in den Fällen, in denen die notwendigen Unterlagen (z.B. Verträge, Versicherungsbedingungen, Gerichtsurteile, Schreiben von Dritten) nicht vorlagen - eine Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen.
Antwort
vonRechtsanwalt Klaus Wille
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Rechtsanwalt Klaus Wille
den Arbeitsvertrag war auf unbefristete Zeit gesetzt.
deswegen haben wir vorgesehen das wir mit der Angebotene
Gehalt,mehrere Jahre,das heisst 10-15 Jahre bleiben wollten,
sonst hätten wir nicht unsere Wohnung,Auto u. Möbel verscherbelt.
WAs meinen Sie steht uns zu eine Entschädigung?
Können wir zu eine RA gehen?
Sie können nicht nur zu einem Anwalt gehen, sondern ich rate Ihnen dringend zu einem Anwalt zu gehen.
Hinweis
Die vorstehende Beantwortung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Die von mir gegebene Antwort ist eine überblicksartige Beantwortung. Außerdem ist die Beantwortung der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars und kann - insbesondere in den Fällen, in denen die notwendigen Unterlagen (z.B. Verträge, Versicherungsbedingungen, Gerichtsurteile, Schreiben von Dritten) nicht vorlagen - eine Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen.