Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Auf Grund des ruhenden Arbeitsverhältnisses stellt die weitere Tätigkeit eine Nebentätigkeit dar und dieses ist dem Arbeitgeber (auch bei ruhenden Arbeitsverhältnis) anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann nur dann widersprechen wenn die Nebentätigkeit geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. Auf Grund des ruhenden Verhältnisses wird es für die erste Variante wohl keinen Grund geben und für die zweite Variante kommt es auf die jeweilige konkrete Tätigkeit an.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Betriebswirtin (HWK)
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