Gerne zu Ihren Fragen:
In der Tat trifft Ihre Prämisse zu, dass „eine monatliche Mindeststundenzahl festzulegen, wie es ja bei Arbeit auf Abruf sein soll".
Das ist kein „soll", sondern Gesetz, nämlich § 12
Teilzeit- und Befristungsgesetz im folgenden TzBfG)
Explizit nach § 12 I Satz 2 TzBfG
muss die arbeitsrechtliche Vereinbarung eine bestimmte Dauer der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit festlegen.
Ist das wie vorliegend geplant, nicht der Fall, würde nach Satz 3 dieses Paragrafen eine gesetzliche „Fiktion" einsetzen, nämlich die gesetzlich vorgesehene Wochenarbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart gelten, die mithin auch zu vergüten wäre.
Denn die Arbeit auf Abruf beinhaltet ja, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung schwankend nach dem Arbeitsanfall erbringen muss, explizit nach einseitiger Anweisung des Arbeitgebers. Deshalb sind zum Schutz des AN die gesetzlichen Vorgaben zu beachten.
Es sei denn, die zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber getroffene Absprache wären arbeits- und/oder tarifvertraglich bzw. ggf. in einer Betriebsvereinbarung wirksam anders geregelt. Wobei letzteres mangels Betriebsrat bei Ihnen keine Option ist.
Ob vorliegend ein Tarifvertrag greift, haben Sie nicht mitgeteilt, so dass Sie ggf. selbst dort nachschauen sollten.
Es käme also alternativ auch ein Modell nach der Rechtsprechung des BAG vom 15. Februar 2012 - 10 AZR 111/11
– in Betracht, nach dem die Arbeitspflicht und das Arbeitsverhältnis jeweils erst mit Angebot und Annahme entsteht wird. Das wäre dann aber kein Dauerarbeitsverhältnis.
Oder eine flexible Arbeitszeitvereinbarung ohne Einfluss auf die Höhe des regelmäßigen Entgelts.
Stets in allen Modellvarianten ist dabei aber § 22
I Satz 1 SGB IV tunlichst zu beachten, insbesondere wenn faktisch das Arbeitsentgelt die 450 Euro übersteigt, so dass Ihre Arbeitnehmer nicht mehr als 450-Euro-Minijobber beschäftigt sind und mithin als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer bei der KV zu melden sind.
Fazit: Für Ihren gastronomischen Bedarf würde ich als beste Lösung eine Rahmenvereinbarung für eine Beschäftigung für längstens zwölf Monate auf bis zu 70 Arbeitstage befristen treffen. Damit handelt es sich um einen zulässigen „kurzfristiger Minijob" der sogar nach einer Pause von mindestens zwei Monaten durch eine erneute Rahmenvereinbarung reaktiviert werden könnte. Allerdings darf Ihr Betrieb nicht strukturell auf den Einsatz von Aushilfskräften ausgerichtet sein, also über ausreichendes Stammpersonal verfügen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen