Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
§ 8 Abs. 4 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) regelt, dass der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen hat, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.
Als ein solcher betrieblicher Grund gilt, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Eine Festlegung der Ablehnungsgründe ist jedoch auch durch Tarifvertrag möglich.
Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen.
Sie sollten daher die schriftliche Begründung des Arbeitgebers abwarten und diese sodann daraufhin überprüfen lassen, ob ein solcher betrieblicher Grund vorliegt, welcher den Arbeitgeber berechtigt, Ihren Wunsch abzulehnen.
Erzeilen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung
der Arbeitszeit kein Einvernehmen und lehnt der Arbeitgeber
nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit schriftlich ab, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt.
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Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 06.08.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Guten Tag Herr Elster,
danke für Ihre schnelle Antwort. Ich habe jetzt noch eine Nachfrage;
Mittlerweile ist das Schreiben des Arbeitgebers eingegangen und darin steht das sie meinem Teilzeitwunsch auf X Std. nachkommen können.
Aber das Teilzeitarbeitsmodell einen Einsatz vormittags von X-Y Uhr vorsieht.
Keine Begründung nur diese Zeilen.
Werte ich dieses Schreiben jetzt als offizielle Absage?
Oder kann ich dieses Schreiben ignorieren und darauf warten das der Monat verstreicht und mein Schreiben somit meinen Wünschen entsprechend als festgelegt zählt?
MFG
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage, wenn auch etwas verspätet, wie folgt:
Keinesfalls sollten Sie das Schreiben Ihres Arbeitgebers ignorieren. Problematisch an der vorliegenden Fallgestaltung ist, dass Ihr Arbeitgeber Ihrem Wunsch nach Verringerung der Arbeitszeit zwar nachgekommen, die Verteilung derselben zwischen den Beteiligten noch streitig ist.
Sie sollten Ihren Arbeitgeber nochmals auffordern, Ihnen die entgegenstehenden betrieblichen Gründe mitzuteilen und ihm darlegen, dass Sie andernfalls von einer Ihrem Wunsch entsprechenden Verteilung derselben ausgehen.
Um einem möglichen Verlust von Rechtspositionen vorzubeugen, rate ich Ihnen jedoch, einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl vor Ort mit der Warhnehmung Ihrer Interessen gegenüber Ihrem Arbeitgeber zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt