Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Frage.
Ihr Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit und zwar in dem gewünschten Umfang wochentags bis 11.30 Uhr sollte zunächst einmal nicht so ohne weiteres von Ihrem Arbeitgeber abzulehnen sein. Schließlich verankert § 8 TzBfG einen gesetzlichen Anspruch auf einen Teilzeitarbeitsplatz.
Ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit und Verteilung der konkreten Arbeitszeit ist dann nicht gegeben, wenn der Arbeitgeber gem. § 8 Abs.4 S. 1 TzBfG betriebliche Gründe darlegt, die dem Begehren des Arbeitnehmers entgegenstehen. Mit Gleichbehandlungsgrundsätzen hinsichtlich der Behandlung anderer Arbeitnehmer bezüglich der Arbeitszeit hat dies nichts zu tun.
Der Arbeitgeber trägt die volle Beweislast für das Vorliegen eines betrieblichen Grundes.
Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht (§ 8 Abs.4 S. 2 TzBfG).Es müssen allerdings erhebliche betriebliche Gründe vorliegen, um sich gegen den Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers durchzusetzen. Dabei werden hohe Anforderungen gestellt. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass eine wesentliche Beeinträchtigung des Arbeitsablaufs vorliegt oder unverhältnismäßige Kosten entstehen würden. Bei der Umsetzung eines Teilzeitwunsches sind regelmäßig vom Arbeitgeber eine Beeinträchtigung des bisherigen Organisationsablaufs und zusätzliche Kosten in Kauf zu nehmen, allerdings nur, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers stehen. Bei dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu beachten, dass das Ziel des Gesetzes letztlich die Ausweitung der Teilzeitmöglichkeiten ist. Die Einlösung des Anspruchs steht zwar unter dem Vorbehalt des Zumutbaren. Bei der Gewichtung, was dem Arbeitgeber zumutbar ist, muss bei Organisationsfragen und den Kosten jeweils eine diffenzierte Betrachtungsweise vorgenommen werden.
Nicht jede Beeinträchtigung des Betriebsablaufs rechtfertigt die Ablehnung des Anspruchs. Vielmehr muss der Arbeitgeber zumutbare Anstrengungen unternehmen, insbesondere muss er von seinem Direktionsrecht insoweit Gebrauch machen, als es ihm möglich ist, innerbetrieblich durch Umorganisation und andere Verteilung der Arbeitszeit die Störungen im Arbeitsablauf sowie in der betrieblichen Organisation aufzuheben oder zu minimieren.
In einem Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht, würde der Richter im Einzelnen nachprüfen, ob die behaupteten betrieblichen Gründe tatsächlich vorliegen und zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Arbeitsablaufs oder der Organisation oder der Sicherheit im Betrieb führen.
Dass durch die Einführung von Teilzeitarbeit und die Einstellung einer Zusatzkraft dem Arbeitgeber Kosten entstehen können, ist vom Gesetzgeber gesehen und in Kauf genommen worden. Erhöhte Kosten bzw. Unanehmlichkeiten in der Organisation des Arbeitsablaufs reichenjedenfalls nicht aus.
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Begründung Ihres Arbeitgebers für die Zurückweisung Ihres Wunsches nach einem Teilzeitarbeitsplatz nicht ausreichend ist und vor einem Arbeitsgericht keinen Bestand haben dürfte. Die Unannehmlichkeiten bzw. die innerbetriebliche Umorganisation hat Ihr Arbeitgeber auf jeden Fall in Kauf zu nehmen. Dies sind keine gewichtigen Gründe, die Ihrem nachvollziehbaren Begehren auf verringerte Arbeitszeit in dem gewünschten Ausmaß entgegenstehen.
Bestehen Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber demzufolge nochmals eindeutig auf Ihren Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit.
Nach § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens vier Wochen vor dem Beginn der Verringerung seine Entscheidung schriftlich mitzuteilen (§ 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG).
Sobald Ihnen die schriftliche Ablehnung vorliegt ( liegt Ihnen diese bereits vor ?), sollten Sie Klage beim Arbeitsgericht einreichen, wo Sie meines Erachtens gute Aussichten haben dürften.
Kündigen sollten Sie Ihren Arbeitsvertrag unter keinen Umständen, denn dann würden Sie ohne Not eine starke Rechtsposition aufgeben und Ihrem Arbeitgeber einen erheblichen Gefallen tun, denn er könnte Sie nicht ohne weiteres kündigen.
Gerne stehe ich für eine Nachfrage zur Verfügung,
mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt