Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Hinsichtlich des Urlaubs gilt, dass Sie nicht von den zu leistenden Stunden ausgehen müssen, sondern alleine von "wie viele Tage pro Woche arbeiten Sie regelmäßig". Der gesetzliche Mindesturlaub wird dabei so bemessen, dass bei einer 6-Tage-Woche pro Jahr 24 Werktage Urlaubstage sind, bei einer 5-Tage-Woche nur 20 Werktage Urlaubstage sind.
Das beduetet für Sie, wenn Sie nur am Samstag (der als Werktag gilt) regelmäßig arbeiten würden, dass Sie als gesetzlichen Mindesturlaub 4 Werktage frei hätten (24 : 6 = 4). Und diese eben dann immer Samstags- an sonsten haben Sie ja ohnehin frei.
Sollte es einen höheren tariflichen urlaub geben, gilt: Hätten die Arbeitnehmer bei einer 5-tage-Woche einen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen, arbeiten Sie jedoch in Teilzeit an 2 Arbeitstagen wöchentlich, wird wie folgt gerechnet:
30 Urlaubstage/5 Wochenarbeitstage × 2 Arbeitstage = 12 Arbeitstage Urlaub
2.
Ich verstehe Sie nicht, wenn Sie sagen, Sie dürften wegen dem Arbeitsrecht nicht nur Samstags arbeiten. Nach dem Arbeitszeitgesetz dürfen Sie jedenfalls Samstags 8 Stunden arbeiten (§ 3
Arbeitszeitgesetz). Und das darf sogar bis 10 Stunden ausgedehnt werden, wenn "innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden." Das könnte bei Ihnen ggf. sogar deshalb der Fall sein, weil der Arbeitsgeber Ihnen nicht jeden Samstag eine Beschäftigung bieten kann. Zudem gilt, dass auch die Tage von Montag bis Freitag für die Ausgelichsberechnung hernagezogen werden dürfen, weil der Gesetzgeber von einer 6-tage-Woche ausging- Sie aber nur einen Tag arbeiten wollen. Also wären grundsätzlich 10 Arbeitsstunden arbeitszeitmäßig zulässig.
3.
Um Ihnen die Fragen besser beantworten zu können bitte ich Sie, mir mitzuteilen,
- wie viele Stunden pro Woche Sie insgesamt für den Arbeitgeber arbeiten sollen/wollen,
- was aus Ihrer Sicht gegen die Samstagsarbeit spricht,
- warum Sie von "Überstunden" sprechen, statt die Arbeitszeit auf Abruf klar zu vereinbaren
und an Hand dieser Angaben lassen sich dann die Verteilung der Arbeitstage und Arbeitszeiten wie auch der Urlaub bemessen.
Zu den Überstunden sage ich gerne nach Erhalt der weiteren Informationen etwas. Einen Entwurf für einen Abrufarbeitsvertrag habe ich in anderen mandaten bereits erarbeitet, so dass wir ggf. rasch einen auf Sie passenden Vertrag bilden können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jochen Boehncke
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Diese Antwort ist vom 25.08.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für ihre Antwort.
Ich fasse mal kurz den jetzigen stand zusammen:
Ich habe bei der Firma meine Ausbildung abgeschlossen und weitere 1,5 Jahre dort auch gearbeitet (bzw arbeite jetzt noch bis Mitte September). Nun habe ich gekündigt weil ich eine Weiterbildung auf Vollzeit durchführen möchte. Ideal für mich wäre gewesen wenn ich Samstags für 5-6h Arbeiten könnte (5h bei 5 Wochenenden im Monat , 6h bei 4 Wochenenden im Monat).
Mein Chef war so großzügig und meinte von seiner Seite aus gebe es keine Probleme und er würde mir auch den jetzigen Stundenlohn zahlen. Nun kommen wir zum Vertrag.
Im Vertrag muss angegeben werden wie viele Stunden ich pro Woche Arbeiten muss.
Nun gehen wir von 5h aus die Woche. geplant war das ich Samstags dann zum aushelfen komme, allerdings Arbeitet die Firma nicht immer Samstags sondern bei Bedarf, bedeutet wenn die Firma nun Samstags nicht arbeiten würde müsste mir mein Chef auch wenn ich nicht abgerufen werde die 5h bezahlen. Mein Chef hat außerdem das Recht das ich -20% weniger arbeite oder +25% Mehrarbeit leiste. Sprich 4h Mind und 6h Max die Woche.
Dadurch das nun Beispielsweise mal im Monat 2 Samstage ausfallen müsste er mir trotz das ich nicht gearbeitet habe die Stunden ausbezahlen das möchte er nicht verlange ich ebenso auch nicht allerdings kann ich als Arbeitgeber ihn Verklagen wenn er es nicht auszahlt daher muss alles für ihn Rechtssicher sein (auch wenn ich es natürlich nicht machen würde).
Er hatte versucht das irgendwie hin zu biegen hat es dem Arbeitsrechtler gesendet er meinte das kann er nicht machen, da man nicht schreiben kann das die Wöchentliche Arbeitszeit Nach Bedarf bestimmt wird. 0-10h wäre sozusagen unzulässig.
Jetzt kommen wir zu meiner Idee:
Meine Idee wäre das ich mit dem Chef ausmache das ich unabhängig unter der Woche 1-4h Beispielsweise arbeiten darf. Natürlich stellt sich die Frage ob er mich wirklich unter der Woche möchte deshalb schreibe ich auch 1-4 , im schlimmsten Fall könnten wir uns dann auf 1h Vertraglich einigen und wenn nun Samstag Geschäft wäre könnte ich dort 5-6h aushelfen, dies kann man allerdings nicht als Mehrarbeit zählen da 1 +25% nunmal 1h 15 min wären . Als Alternative wäre also offen das ich Freiwillige Überstunden machen würde und diese z.b 5h Betragen so das ich am ende der Woche 6h gearbeitet habe.
Fraglich wäre allerdings auch die Sache Urlaub. Sie sagen es wird anhand den Tagen bestimmt, wenn wir nun Vertraglich uns einigen das ich Pro woche 1h komme dann müsste er mir ja bei meinem Urlaub auch nur 1h ausbezahlen Richtig? (Auch garkein Problem von meiner Sicht aus brauch ich kein Urlaub wir sind Menschen die miteinander Reden können und ich halt mal sagen kann das ich da und da nicht komme, natürlich unbezahlt. Aber auch Urlaub ist Pflicht im Arbeitsrecht).
Für beide Seiten fände ich am besten das ich sagen würde ich komme jede Woche einmal für 1h und wenn nun Samstag Arbeit anfallen würde komme ich Freiwillig um Überstunden zu leisten, bei freiwilligen Stunden dürfte ja das Arbeitsrecht nicht eingreifen dürfen.
Damit ich ihre Fragen nochmal gezielt beantworte:
- wie viele Stunden pro Woche Sie insgesamt für den Arbeitgeber arbeiten sollen/wollen,
Da ich etwa einen Stundenlohn von 18€ bekommen würde müsste ich Pro Monat 25h Arbeiten, also 5-6h pro Woche.
die 5-6h Pro Woche werden in 1-2 Tagen die Woche erfüllt (z.b 1h Dienstag und 5h Samstag)
- was aus Ihrer Sicht gegen die Samstagsarbeit spricht,
Wie oben bereits erwähnt Spricht nichts gegen die Samstagsarbeit nur das ich eine Woche gar nicht Arbeite und mein Chef mich dennoch bezahlen muss ist das Problem
- warum Sie von "Überstunden" sprechen, statt die Arbeitszeit auf Abruf klar zu vereinbaren
Es wird Arbeitszeit auf Abruf vereinbart allerdings können wir nicht 5h vereinbaren wenn ab und zu Samstags nicht gearbeitet wird. Ich bin für den Chef mehr von Nutze wenn ich Samstags arbeite und unter der Woche zu Arbeiten kann bezüglich Schule auch immer ein Problem werden. Sofern ich ein Stundenplan habe kann ich bezüglich dem nochmal mit dem Chef reden das wir je nach Verfügbarkeit Vertraglich etwas zwischen 1 und 4 Stunden aus machen und den Rest als Freiwillige Überstunden vermerken würden (wir haben beispielsweise Zettel die wir ausfüllen müssen wenn wir Überstunden leisten, dort geben wir als Grund Mehrarbeit ein, bei meinem Fall könnte ich dort Freiwillige Überstunden eingeben.
Falls noch etwas unklar etc wäre schreiben Sie, ich werde Sie dann nochmals Kontaktieren dann können wir auch bezüglich dem Arbeitsvertrag nochmal reden, denn ich denke für meinen Chef ist es am einfachsten wenn er was Handfestes in der Hand hat dies überprüfen lassen kann und wenn es aufgeht ich auch meinen Minijob bekomme.
Vertraglich muss natürlich dann auch geregelt werden das die Mindestarbeitszeit pro Abruf nicht 3h sondern 1h wäre. Dies ist aber Rechtlich auch kein Problem da die Mindestarbeitszeit pro Abruf Vertraglich frei wählbar ist und nur bei Nichteingabe 3h wäre.
Ich bedanke mich bereits für ihre Antwort
Vielen Dank für die Nachfrage.
§ 12
Teilzeit- und Befristungsgesetz dient dazu, den Arbeitnehmer vor ungebührlicher Ausnutzung der Abrufarbeit zu schützen. Gem. Erfurter Kommentar, Preis, § 12 Rn. 17 gilt: "Trotz der Pflicht zur Festlegung einer wöchentlichen Arbeitszeit muss der Arbeitnehmer nicht in jeder Woche genau so viele Stunden arbeiten, wie im Vertrag festgelegt sind, denn sonst wäre eine Flexibilisierung der Arbeitszeit durch Anpassung an den Arbeitsanfall und damit der Zweck des § 12 nicht erreichbar. Es ist also zulässig, Arbeitszeitguthaben bzw. Arbeitszeitdefizite aufkommen zu lassen und einen Ausgleichszeitraum zu bestimmen, innerhalb dessen die vertraglich festgelegte Wochenarbeitszeit durchschnittlich erreicht werden muss." Und weiter: "Die Pflicht nach § 12 I 2 soll also vorrangig dazu dienen, eine verlässliche Berechnungsgrundlage für ein regelmäßiges Einkommen (...) zu schaffen."
Für Ihren Fall ist es doch so, dass Sie eigentlich nur am Samstag arbeiten wollen- und Ihr Arbeitgeber auch dieses gerne zulassen würde. Nur- er arbeitet selbst nicht regelmäßig jeden Samstag. Also wäre doch wohl eine auch für ihn vertretbare Lösung, zu sagen: Herr Y. arbeitet bei mir jeden Samstag für 6 Stunden (= durchschnittliche Arbeitszeit pro Woche) auf Abruf. An einem Samstag, an dem der Betrieb geschlossen hat, wird vereinbart, dass diese 6 Arbeitsstunden an anderen Samstag nachgeholt werden können. Innerhalb eines Zeitraums von ... (z.B. 4 Monaten) muss sich im Wochendurchschnitt eine Arbeitszeit von 6 Stunden ergeben." Im Ergebnis würde das also dazu führen, dass Sie pro Woche fest für 6 zu vergütende Stunden angestellt wären. Die zahl ist nach den wechselseitigen Bedürfnissen auszuhandeln, sollte aber beachten, dass es eine tägliche Höchtarbeitszeit gibt, nämlich grundsätzlich 10 Stunden. Sonst müsste auch das Arbeitszeitgesetz vertieft betrachtet werden.
Ich hoffe, auf diese Weise geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jochen Boehncke
Rechtsanwalt