Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst möchte ich Ihnen mein Beileid zum Tod Ihres Ehemannes aussprechen.
Nun zu Ihren Fragen:
1.
Nach Ihrer Schilderung hat Ihr Ehemann Sie durch Testament zur Alleinerbin einesetzt.
Dies bedeutet, dass Sie ALLEIN Erbin Ihres Ehemannes geworden sind, also das gesamte Vermögen einschließlich etwaiger Verbindlichkeiten Ihres Ehemannes auf Sie als Erbin übergegangen ist (§ 1922 BGB
).
2.
Ihre Schwiegermuttter ist nicht als Erbin eingesetzt und daher NICHT Erbin Ihres Ehemannes.
Sie hat daher -nur- einen Pflichtteilsanspruch nach § 2303 Abs. 2 BGB
. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 BGB
).
Da keine Abkömmlinge vorhanden sind, ist Ihre Schwiegermutter als gesetztliche Erbin 2.Ordnung gesetzlich erbberechtigt (§ 1925 BGB
).
Es ist daher der gesetzliche Erbteil der Schwiegermutter zu ermitteln.
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten beträgt neben Verwandten der 2. Ordnung 1/4 (§ 1931 Abs. 1 BGB
).
Wenn Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (kein Ehevertrag) lebten, wovon ich mangels abweichender Angaben ausgehe, wird der Ausgleich des Zugwinns im Todesfall dadurch bewirkt, dass sich Ihr gesetzlicher Erbteil um 1/4 erhöht (§ 1371 Abs. 1 BGB
).
Ihr gesetzlicher Erbteil beträgt daher insgesamt 3/4, der gesetzliche Erbteil der Schwiegermutter also 1/4.
Der Pflichtteil beträgt nach § 2303 Abs. 1 BGB
die Hälfte des gesetzlichesn Erbteils, hier also 1/4 x 1/2 = 1/8.
Der Pflichtteilsanspruch ist ein Anspruch auf Zahlung von Geld und muss vom Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben geltend gemacht werden.
3.
Ein notarielles Testament ist meinst beim Notar hinterlegt und wird von dort dem Nachlassgericht übermittelt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Moosmann, Rechtsanwalt
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