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Anspruch auf Elternzeit. 7-Wochen-Frist.

17. November 2008 15:02 |
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Arbeitsrecht


Guten Tag!
Folgender Sachverhalt:
Ein männlicher Angestellter unseres kleines (weniger als 10 Angestellte) Betriebes hat am 10.11. uns schriftlich informiert, dass er ab dem 24.11. (innerhalb nur 2 Wochen) die Elternzeit antreten möchte.
Uns war bis dato nur bekannt, dass seine Freundin (mit der er nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt) ein Kind zur Welt gebracht hatte.
Da es uns aber nicht möglich ist innerhalb von 2 Wochen (wie vom Angestellten erwünscht) eine geeignete Arbeitskraft zu finden haben wir ihn auf die 7-Wochen-Frist hingewiesen, die er aber nicht gewillt ist einzuhalten.
Meine erste Frage wäre:
-hat der Angestellte ein Anrecht auf Elternzeit wenn das Kind nicht mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebt?
Dies bedeutet, dass das Kind und der Vater (Angestellter) unterschiedliche Wohnadressen haben.
Meine zweite Frage wäre:
(wenn die erste Frage mit "ja" beantwortet wird)
-können wir als Arbeitgeber uns auf die gesetzliche 7-Wochen-Frist berufen?
Und wenn der Angestellte am 24.11. nicht zur Arbeit erscheint, (was er gegenüber anderen Angestellten schon geäußert hatte) welche Schritte könnten unsererseits eingeleitet werden?

Ich bedanke mich im voraus für eine schnelle Antwort.

Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:

Für den Anspruch auf Elternzeit muss der Arbeitnehmer das Kind überwiegend in seinem Haushalt selbst betreuen und erziehen, § 15 BEEG . Dies ist nach Ihrer Schilderung nicht der Fall, so dass die Voraussetzungen der Elternzeit nicht gegeben sind.

Unabhänig hiervon ist gemäß § 16 BEEG die 7- wöchige Frist einzuhalten, sofern dem nicht dringende Gründe entgegenstehen.

Sie sollten den Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass kein Anspruch auf die Elternzeit besteht und vor diesem Hintergrund zunächst eine einvernehmliche Regelung suchen. Bleibt der Arbeitnehmer aber unentschuldigt von der Arbeit fern, rechtfertigt dies eine außerordentliche Kündigung. Zur Absicherung dieser außerordentlichen Kündigung sollte Sie nach dem Fernbleiben nochmals eine Abmahnung aussprechen und in der Folge den Arbeitnehmer außerordentlich kündigen. Weiterhin macht sich der Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig, d.h. der AN hat Ihnen den Schaden zu ersetzen, welcher durch seine Pflichtverletzung ensteht.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Florian Günthner
Rechtsanwalt

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