Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
Für den Anspruch auf Elternzeit muss der Arbeitnehmer das Kind überwiegend in seinem Haushalt selbst betreuen und erziehen, § 15 BEEG
. Dies ist nach Ihrer Schilderung nicht der Fall, so dass die Voraussetzungen der Elternzeit nicht gegeben sind.
Unabhänig hiervon ist gemäß § 16 BEEG
die 7- wöchige Frist einzuhalten, sofern dem nicht dringende Gründe entgegenstehen.
Sie sollten den Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass kein Anspruch auf die Elternzeit besteht und vor diesem Hintergrund zunächst eine einvernehmliche Regelung suchen. Bleibt der Arbeitnehmer aber unentschuldigt von der Arbeit fern, rechtfertigt dies eine außerordentliche Kündigung. Zur Absicherung dieser außerordentlichen Kündigung sollte Sie nach dem Fernbleiben nochmals eine Abmahnung aussprechen und in der Folge den Arbeitnehmer außerordentlich kündigen. Weiterhin macht sich der Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig, d.h. der AN hat Ihnen den Schaden zu ersetzen, welcher durch seine Pflichtverletzung ensteht.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt
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