Sehr geehrter Ratsuchender,
Urlaubszeit gilt arbeitsrechtlich auch als Arbeitszeit, zu welcher Sie lediglich zur Erbringung der Arbeitsleistung befreit sind, unter Fortzahlung der Lohnansprüche. Zusammen mit Ihrem Nebenjob würden Sie daher formell, nicht tatsächlich Ihre "Arbeitszeit" überschreiten. Dieses Risiko würde ich nicht eingehen. Sie können jedoch zur Sicherheit eine formelle Anfrage bei der Elterngeldstelle tätigen und sich Ihr Vorhaben bestätigen oder absagen zu lassen.
§ 15 IV BEEG
stellt übrigens auf folgenden Wortlaut ab:
Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein.
Urlaub gehört insoweit zur anrechenbaren Erwerbstätigkeit, so daß hier die gleichzeitige Wahrnehmung beider Rechte und Pflichten aus zwei Arbeitsverhältnis dieser Norm zuwider laufen dürfte. Es wird sicherlich auch Juristen geben, welche das anders interpretieren würden, aber davon lebt der Rechtsstreit vor Gericht, die sowas erst entscheiden müssten. Urteile hierzu sind mir nicht bekannt, aber ich verstehe den Wortlaut des Gesetzes mit der Definition des Urlaubs so, daß Ihr Vorhaben mit Risiken behaftet ist.
Klären Sie das also verbindlich mit der Elterngeldstelle und lassen Sie mich mal deren spätere Antwort wissen.
Mit besten Grüssen
Fricke
RA
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Diese Antwort ist vom 29.03.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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29.03.2019
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Antwort
vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
Schevenstr. 1 a
01326 Dresden & Köln
Tel: 0351 65 888 350
Web: http://www.kanzleifricke.de
E-Mail:
Rückfrage vom Fragesteller
29.03.2019 | 02:26
Sehr geehrter Herr Fricke.
Danke für Ihre schnelle Antwort. Ja, bei Urlaub und Nebenjob ergeben sich ja immer Schwierigkeiten. Aber wie sieht das während dem Abbau von Überstunden/Gleitzeit aus? Ich werde überwiegend Gleitzeit abbauen. Urlaub muss ich nur einbauen weil es wohl sozialversicherungstechnisch nicht möglich ist, 6 Monate am Stück Überstunden abzubauen.
Beste Grüße
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
29.03.2019 | 20:37
Sehr geehrter Nachfragender,
wenn Sie wie hier auf die "Erwerbstätigkeit" abstellen, sind Sie damit in einem Arbeitsverhältnis,
mit welchem Sie auch durch Abbau von Überstunden anrechnungspflichtigen Erwerb tätigen.
So dürfte und würde das vom Gericht im Streitfall schnell und auch nachvollziehbar ausgelegt werden.
Mit besten Grüssen
Fricke
RA