Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Eine ordentliche Kündigung kann, soweit es sich um einen größeren Betrieb handelt, (mehr als 10 Arbeitnehmer) nur aus den Kündigungsgründen nach dem KSchG erfolgen. In Betracht könnte eine verhaltensbedingte Kündigung kommen, wenn Sie den Anforderungen an die neue Stelle nicht erfüllen können.
Allerdings sind an eine solche Kündigung hohe Anforderungen zu stellen. Zum einen bedarf es für eine Kündigung einer vorherigen Abmahnung. Zum anderen, da es sich um eine neue Aufgabe handelt, wird Ihnen eine gewisse Einarbeitungszeit zugestanden werden müssen. Auch wird zu beachten sein, dass Sie nach Ablauf der befristeten Tätigkeit der neuen befristeten Mitarbeiterin wieder an Ihren alten Arbeitsplatz zurückkehren können.
Der Arbeitgeber kann zwar im Rahmen des Mitarbeitereinsatzes sein Direktionsrecht ausüben, muß sich aber auch an den Qualifikationen des Mitarbeiters orientieren. Soweit Sie feststellen, dass Sie die Arbeit mit der vorhandenen Ausbildung nicht bewerkstelligen können, sollten Sie dies dem Arbeitgeber mitteilen und um eine Aufgabe bitten, die Sie ausüben können. Zunächst sollten Sie aber die Stelle antreten. Möglicherweise gestaltet sich die Einarbeitung positiver als von Ihnen vermutet. Gleichwohl sollten Sie aber, falls die Einarbeitungszeit zu kurz ist, umgehend darauf hinweisen.
Die Betriebzugehörigkeit spielt bei der Bemessung der Kündigungsfrist eine Rolle (§ 622 BGB
, 2 Monate zum Monatsende) und wäre bei einer betriebbedingten Kündigung im Rahmen der Sozialauswahl zu berücksichtigen.
Soweit Ihr Arbeitgeber erkennbar eine Kündigung anstrebt (z.B. Abmahnung) sollten Sie dies nicht einfach hinnehmen, sondern einen Kollegen vor Ort aufsuchen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Diese Antwort ist vom 09.01.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Wie muss ich mich bei einer eventuellen Abmahnung dem Arbeitgeber gegenüber verhalten?
und noch eine Nachfrage:
Ich bekomme lt. Arbeitsvertrag Stundenlohn. Mir gegenüber wurde aber auch schon angedeutet, dass das eventuell auf Gehalt umgestellt werden soll. Muss ich das so einfach hinnehmen? Welche Gründe können dafür infrage kommen? Das muss mir doch bestimmt auch schriftlich mitgeteilt werden, oder?
Vielen Dank für Ihre Rückantwort!
Eine besondere "Reaktion" auf eine Abmahnung gibt es nicht.
Sie sollten diese zunächst zur Kenntnis nehmen und in diesem Zusammenhang keine Erklärungen abgeben oder Schriftstücke unterschreiben. In diesem Fall sollten Sie nach Erhalt einer Abmahnung einen Kollegen aufrufen.
Die Umstellung von Stunden- auf einen Gesamtloh bedarf einer Änderung des Arbeitsvertrages, so daß Sie einer solchen Änderung zustimmen müßten.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom