Sehr geehrter Fragesteller,
auf der Grundlage Ihrer Angaben darf ich Ihnen verbindlich antworten, wie folgt.
Der Arbeitgeber braucht einer anderweitigen Tätigkeit Ihrer Frau nur zuzustimmen, wenn er weiß, um was es sich handelt und auch, wer der konkrete Arbeitgeber ist. Gerade in einer Arztpraxis können sich Probleme ergeben, wenn Ihre Frau bei einem anderen Arbeitgeber arbeitet, der möglicherweise einige Patienten betreut, die auch in der derzeitigen Praxis behandelt werden.
Das hindert den derzeitigen Arbeitgeber aber nicht, einer anderen Tätigkeit zuzustimmen unter dem Vorbehalt, dass die Tätigkeit mit den Anforderungen seines Betriebs vereinbar ist. Das sollte dann für das Arbeitsamt ausreichen.
Ohne eine solche Zustimmung des Arbeitgebers werden Sie kein Arbeitslosengeld erhalten, denn Voraussetzung dafür ist immer, dass man arbeitsuchend ist und das geht im Fall Ihrer Frau nur mit Zustimmung des derzeitigen Arbeitgebers.
Hinterfragen sollten Sie allerdings auch noch, ob nicht doch eine Teilzeitbeschäftigung in dem derzeitigen Arbeitsverhältnis möglich ist. Es besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Beschäftigung in Teilzeit während der Elternzeit. Wenn der Arbeitgeber dies aus betrieblichen Gründen ablehnen will, muss er also wirklich zwingende Gründe haben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Brümmer
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 18.12.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Andrea Brümmer
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Sehr geehrte Frau Brümmer,
vielen Dank für Ihre schnelle und ausgiebige Antwort.
Hätten Sie einen Vorschlag, wie man einen Antrag für eine Erlaubnis unter Vorbehalt für den aktuellen Arbeitgeber formulieren kann?
Nach unserem Kenntnisstand bezieht sich der Rechtsanspruch auf Teilzeit in Elternzeit nur auf Betriebe mit mehr als 15 Arbeitnehmern oder ist dies nicht korrekt? Das Angebot seitens des Arbeitgebers war ausschließlich außerhalb der Betreuungszeit unseres Kindes und betrug nur 12 Stunden.Obwohl meine Frau 16 bis 20 Stunden beantragt hatte.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie haben leider recht, der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht nur in Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern, das hatte ich übersehen, tut mir leid.
Wegen der Weigerung des Arbeitgebers gilt aber auch noch Abs. 4 von § 15 ElternzeitG: "Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbständige Tätigkeit in Teilzeit bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann sie nur innerhalb von 4 Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen."
Das bedeutet: dringende Gründe müssen wirklich unabweislich bestehen, und das muss schriftlich dargelegt sein. Wenn eine derartige schriftliche Begründung nicht innerhalb 4 Wochen erfolgt ist, ist die Weigerung des Arbeitgebers unbeachtlich und Ihre Frau kann anderweitig arbeiten.
Die Erlaubnis unter Vorbehalt könnte lauten: "Ich stimme hiermit der Tätigkeit von Frau … bei einem anderen Arbeitgeber zu unter dem Vorbehalt, dass die geplante Tätigkeit mit den Belangen meiner Praxis vereinbar ist."
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ergänzungen behilflich sein konnte und wünsche Ihnen bei der Umsetzung viel Glück!
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Brümmer
Rechtsanwältin