Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Kann mein Mann, wenn wir in Deutschland wohnen und nach Geburt des Kindes Elterngeld erhalten und wird dabei sein Gehalt in England als Ermessungsgrundlage herangezogen?
Ja, denn maßgeblich ist der Wohnsitz gemäß § 1 BEEG
.
Ja, als Grundlage wird das Gehalt aus England unter Beachtung der Regelungen des BEEG herangezogen, solange Großbritannien noch zum europäischen Wirtschaftsraum gehört.
2. Welche Fristen müssen wir dabei beachten: muss er bis unmittelbar vor der Geburt angestellt sein?
Nach § 7BEEG wird max. 3 Monate rückwirkend ab Antragstellung Elterngeld gezahlt, dies müssten Sie bei der Beantragung beachten
Nein, er muss nicht bis unmittelbar vor der Geburt angestellt sein, dies führt jedoch gegebenenfalls zur Minderung des Elterngeldes, da das Elterngeld aus dem Einkommen der letzten zwölf Monate berechnet wird und kein Einkommen oder ein geringeres Einkommen in einem gewissen Zeitraum bringt ein geringeres Durchschnittseinkommen der letzten zwölf Monate.
3. Ich selbst plane meine selbständige Tätigkeit wieder teilweise sobald wie möglich aufzunehmen (noch während der ersten 12 Monate nach der Geburt aber nicht mehr als 15-20 Stunden/Woche) - würde mein Verdienst auf das Elterngeld angerechnet, wenn mein Partner die komplette Elternzeit nimmt?
Nein, da ihr Mann das Elterngeld kommt, findet ihr Einkommen keine Beachtung.
4. Spielt es beim Elterngeld eine Rolle in welchem Land das Kind geboren wird?
Nein, entscheidend ist der Wohnsitz bei Bezug von Elterngeld nach dem BEEG.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Antwort
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