Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Anspruch auf Elterngeld setzt nicht voraus, dass vor der Geburt eines Kindes gearbeitet wurde. Auch Eltern ohne eigenes Erwerbseinkommen können Anspruch auf Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages haben.
Das setzt einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD voraus, aber auch, dass man
mit seinem eigen Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt,es selbst betreut und erzieht und deswegen keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt
§ 1 Abs. I Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).
Ihr Ex-Freund muß sich daher an sich nicht ummelden (was ich aber empfehlen würde), aber bei ihnen wohnen. Ein Zweiter Wohnsitz ist unschädlich.
Der Anspruch auf Elterngeld besteht auch, wenn während des Bezuges Dazuverdienst erzielt wird, Elternteilzeit in Anspruch genommen oder mit nicht mehr als 30 Wochenstunden selbstständig weiter gearbeitet wird.
Die Elterngeld-Monate können abwechselnd untereinander aufgeteilt oder gleichzeitig genutzt werden. Für jedem Kalendermonat, in dem beide Eltern gleichzeitig Elterngeld bekommen, werden 2 Monate Elterngeld verbraucht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Helge Müller-Roden
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Rechtsanwalt Helge Müller-Roden
Fachanwalt für Arbeitsrecht