Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Ihre Schwangerschaft hat keinen Einfluss darauf, ob Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert werden können oder nicht. Vielmehr sind bestimmte Personenkreise versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung, die in § 5 Abs. 1 SGB V
aufgeführt sind. Wenn Sie ALG II ("Hartz IV") beanspruchen können sollten, wären Sie gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V
versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung, auch Ihr Ehemann und ab der Geburt Ihr Kind könnten auf diese Weise Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland werden. ALG II kann übrigens auch nur ergänzend für den Krankenversicherungsschutz in Anspruch genommen werden, wenn das Vermögen zwar für den laufenden Lebensunterhalt, aber nicht für die Krankenversicherungsbeiträge reichen sollte.
Wenn Sie kein ALG II in Anspruch nehmen können sollten, wären Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit versicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a) SGB V. Nach dieser Vorschrift ist versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung, wer keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hat und zuletzt gesetzlich krankenversichert war. Dies wäre bei Ihnen wohl gegeben. Ich möchte Ihnen raten, dass Sie sich eine Krankenkasse, bei der Sie in Deutschland krankenversichert sein möchten, aussuchen, dort anrufen und Ihre Situation schildern. Jedenfalls nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a) SGB V sollten Sie in eine gesetzliche Krankenkasse eintreten können, sobald Sie in Deutschland wieder Ihren Aufenthalt nehmen.
Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, dann wäre Ihr Kind ab Geburt im Rahmen der Familienversicherung beitragsfrei bei Ihnen mitversichert. Solange Ihr Ehemann kein eigenes Einkommen hat, kann er ebenfalls die Familienversicherung über Sie in Anspruch nehmen. Alternativ dazu könnte er sich privat krankenversichern, da eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse für ihn nicht bestehen dürfte, es sei denn, Sie und Ihre Familie würden ALG II beziehen.
Was das Elterngeld anbetrifft, sind Sie bezugsberechtigt, sobald Sie Ihren Aufenthalt wieder in Deutschland nehmen; allein der Umstand, dass Sie noch in Deutschland gemeldet sind, dürfte wohl nicht ausreichen, da es sich bei Ihrer deutschen Meldeadresse bislang wohl kaum um einen echten Wohnsitz handelt. Elterngeld steht Ihnen dann jedenfalls in Höhe von monatlich 300,00 EUR, dem "Sockelbetrag", zu. Inwieweit Sie ein höheres Elterngeld aufgrund Ihres Einkommens, das Sie in Irland bis zur Geburt des Kindes erzielt haben werden, beanspruchen können, ist nicht einfach zu beantworten. Das Gesetz, in welchem das Elterngeld geregelt ist, trifft hierzu keine Aussage. Es gibt eine Entscheidung des SG Aachen vom 30.06.2009 (Az.: S 13 EG 4/09
), in welchem es um den Elterngeldanspruch einer belgischen Staatsangehörigen, die in Belgien wohnhaft war und Elterngeld aufgrund der Grenzgängereigenschaft ihres Ehemannes in Deutschland beanspruchen konnte, ging. Hier hat das SG wie selbstverständlich das von der Klägerin in Belgien vor der Geburt ihres Kindes erzielte Einkommen für die Berechnung ihres Elterngeldanspruchs zugrunde gelegt. Sie könnten sich, wenn Sie Elterngeld beantragen, auf diese Entscheidung des SG Aachen berufen und Ihr Elterngeld somit auf Basis Ihres in Irland erzielten Einkommens berechnen lassen. Ob Sie damit Erfolg haben werden, ist allerdings nicht gewiss.
Der Elterngeldanspruch bestände unabhängig von Sozialleistungen, die Sie vor der Geburt in Irland beziehen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.