Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1.)
Soweit Eltern eines Kindes im Ausland leben und arbeiten, kann ein Anspruch auf Elterngeld gem. § 1 Abs. II BEEG
nur entstehen, wenn sie als Mitarbeiter einer deutschen Firma im Rahmen eines bestehenden Anstellungsverhältnisses vorübergehend und zeitlich begrenzt im Ausland tätig sind.
Das scheidet in Ihrem Fall offensichtlich aus, es gilt § 1 Abs. I Nr. 1 BEEG
, dazu das Urteil
[LSG Hessen: Kein Elterngeld bei Wohnsitz im Ausland Az.: L 5 EG 9/18
)].
Frage 2.)
Es ist unklar, was Sie mit „in Deutschland registriert" meinen, wohl keine Anmeldung nach dem Meldegesetz als Wohnsitz. Oder meinen Sie eine Steueridentifikationsnummer?
Für den Anspruch auf Elterngeld müssen Sie aber Ihren Wohnsitz in der BRD haben und das Kind dort betreuen. Außerdem dürfen Sie keine Vollzeitstelle haben (§ 1 Abs. I BEEG
).
Wenn Sie nicht in Deutschland registriert sind, gibt es erst Recht kein Elterngeld.
Frage 3.)
Auch hier ist unklar, was Sie mit „in Deutschland registriert" meinen.
Wenn das Kind in der Schweiz lebt, besteht kein Anspruch auf deutsches Elterngeld,
weil § 1 Abs.
I S. 1 Ziff. 2 BEEG (mit dem Kind im Haushalt lebt) nicht erfüllt ist.
Frage 4.)
Es gibt keine Differenzzahlungen zu ausländischen Sozialleistungen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedaure, Ihnen keine positiven
Nachrichten zu übermitteln. Aber ich bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Bei Unklarheiten können Sie die für Sie kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen