Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Auch bei Schwangerschaften kann eine normale Arbeitsunfähigkeit eintreten. Mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besteht für die Schwangere für maximal sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts gem. § 3 EFZG gegen den Arbeitgeber, danach besteht Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse, ca. 70% des Brutto-Gehalts, 112,88€ pro Kalendertag (gem. § 47 Abs. VI SGB V).
Krankengeld wird auch nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses bezahlt, wenn die Krankheit ununterbrochen fortbestehen sollte, ggf. bis zur maximalen Bezugsdauer von 72 Wochen, wobei die AU-Bescheinigungen nahtlos erteilt und übermittelt werden müssen.
Wenn der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Krankengeld gegen die Krankenkasse nach insgesamt dann 78 Wo (6 + 72) endgültig ausgelaufen ist, besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit.
Ein individuelles Beschäftigungsverbot kann neben der Arbeitsunfähigkeit bestehen, das vom Arzt bei Bedarf ausgesprochen wird. Damit endet die Arbeitspflicht, Arbeitgeber zahlen aber weiterhin die vollen Vergütung, auf Basis des Durchschnitts der letzten 3 Monate.
Aufgrund der Eigenkündigung Ihrer Frau läuft der gesetzliche Kündigungsschutz für Mütter ins Leere. Der Arbeitgeber muß nur bis zum Beendigungstermin die Mutterschutzfrist beachten.
Zu den Mutterschaftsleistungen gehören:
Mutterschutzlohn,
Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse,
Mutterschaftsgeld des Bundesamtes für Soziale Sicherung,
Arbeitgeber-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Nach rechtlicher Beendigung des Anstellungsverhältnisses besteht kein Anspruch gegen den Arbeitgeber mehr.
Ihre Frau kann Arbeitslosengeld beantragen. Ist sie arbeitsunfähig, besteht ein Anspruch auf Krankengeld.
Besteht zu Beginn der Mutterschutzfrist Anspruch auf Arbeitslosengeld I, erhalten Sie Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse, in Höhe des Arbeitslosengeldes I.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Helge Müller-Roden
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Fachanwalt für Arbeitsrecht