Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Entsprechend § 1 Abs. 1 BEEG
hat derjenige Anspruch auf Elterngeld, der einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und
- mit seinem Kind in einem Haushalt lebt und
- dieses Kind selbst betreut und erzieht und
- keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Bei ausländischen Staatsangehörigen ist ferner erforderlich, dass diese im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltserlaubnis sind.
Sind diese Voraussetzungen gegeben, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Elterngeld.
Dieses beträgt 67 Prozent des in den letzten 12 Monaten vor Geburt des Kindes erzielten durchschnittlichen Nettoeinkommens ohne Einmalzahlungen, maximal jedoch EUR 1.800,00. Wurde das Einkommen im Ausland erzielt, so ist dieses zur Berechnung heranzuziehen. (SG Aachen, Urteil vom 30.06.2009, S 13 EG 4/09
)
In Ihrem Fall ist zur Berechnung des Elterngeldes somit auf das durchschnittliche Schweizer Nettogehalt der letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes abzustellen, wobei Einmalzahlungen wie Urlaubs-, Weihnachtsgeld, Prämien und Abfindungen nicht in die Berechnung mit einfließen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntagabend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
8. November 2009
|
18:54
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
Mauerstrasse 36
72764 Reutlingen
Tel: 07121 128221
Web: http://www.anwalt-vogt.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Michael Vogt