Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Bei der Beantwortung meiner Frage gehe ich davon aus, dass sowohl das Haus, welches der Schwiegermutter gehört und das Haus, in dem Sie leben, grundbuchlich getrennt sind, also 2 Grundstücke bestehen.
Ihr Ehemann hat eine Zuwendung von den Eltern erhalten, die er sich mit einem Betrag von 50.000 DM, also rund 25.600 € auf sein Erbe gemäß § 2050 BGB
anrechnen lassen muss.
Bei der Ermittlung des Nachlasswertes würde diese Zuwendung dem Nachlass hinzugerechnet und hiernach dann vom Gesamtnachlass die Erbquote gebildet. Liegt kein Testament vor, würden die 3 Kinder jeweils zu 1/3 erben. Auf diesen Erbanspruch von 1/3 müsste sich dann Ihr Ehemann die bereits erhaltenen 25.600 € anrechnen lassen.
Dies lässt sich am einfachsten an einem Beispiel verdeutlichen.
Der Nachlass beträgt inklusive der Zuwendung an Ihren Ehemann 90.000 €. Jedes Kind erbt dann 30.000 €, Ihr Ehemann müsste sich aber die bereits erhaltenen 25.600 € anrechnen lassen, so dass er dann nur noch einen Betrag von 4.400 € erhalten würde.
Gemäß § 2051 BGB
müssten sich auch Ihre Kinder diese Zuwendung anrechnen lassen, wenn Ihr Ehemann vor der Mutter versterben würde und somit die Kinder an die Stelle Ihres Ehemannes treten. Sie als Ehefrau sind aber auch beim Vorversterben Ihres Ehemannes nicht nach Ihrer Schwiegermutter erbberechtigt. Der Anteil Ihres Ehemannes wird lediglich an seine Kinder weitergeleitet.
Wenn Ihre Schwiegermutter nunmehr das Wohnhaus an die beiden anderen Kinder überträgt, sich allerdings ein Wohnrecht auf Lebzeiten erhalten will, wäre diese Übertragung erbrechtlich so zu stellen, als hätte es die Übertragung zu Lebzeiten nicht gegeben. Der Wert des Hauses würde daher vollständig in den Nachlass eingerechnet. Dies hat seine Ursache darin, dass die Schwiegermutter durch das Wohnrecht nicht vollumfänglich auf den Vermögenswert verzichtet hat.
Ihr Ehemann würde daher mit 1/3 Erbe in den Wert des Hauses und auf diesen Anspruch hätte er sich dann die Zuwendung anrechnen zu lassen.
Sollte bislang eine grundbuchliche Trennung der jeweiligen Grundstücke mit Haus nicht erfolgt sein, wäre diese grundbuchliche Trennung in jedem Fall vor der Übertragung an die Geschwister vorzunehmen.
Wenn Sie selbst das Haus übernehmen wollten, müssten Sie sowohl mit der Mutter, als auch mit den Geschwistern in die Verhandlungen eintreten. Hier müsste dann ein Ausgleich vereinbart werden, den Sie dann den Geschwistern leisten müssten. In diesem Zusammenhang müssten dann aber die Geschwister einen Erb- und Pflichtteilsverzicht in den Wert des Hauses erklären. Hierzu bedarf es einer notariellen Vereinbarung.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Tobias Rösemeier
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Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht
Sehr geehrter Herr Rösemeier,
erstmal herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Wir hätten dann doch noch eine Nachfrage.
Grundsätzlich noch unsere Information: Die Häuser sind zwar grundbuchlich getrennt, obwohl jedoch Heizungstechnisch und Wasserleitungstechnisch (um es mal so einfach auszudrücken)und ähnliches keine komplette Trennung besteht.
Wenn wir jetzt alles richtig verstanden haben, wäre es also sinnvoll, wichtig und am einfachsten in den neuen Übertragungsvertrag, den meine Schwiegermutter zu Gunsten der beiden Geschwistern jetzt abschließt, ebenfalls eine Anrechnung auf deren Erb- und Pflichtteilsansprüche im Wert von jeweils 25.000 € notariell festzuhalten. Dann wäre damit doch ein Ausgleich geschaffen, oder?
Des Weiteren schreiben Sie, wir müssten, wenn wir das Haus selbst übernehmen wollten, in Verhandlungen eintreten...... Schön und gut, aber zum jetzigen Zeitpunkt der Übertragung an die Geschwister können wir aus finanziellen Gründen diese Verhandlungen nicht führen und auch noch nicht entscheiden, ob wir das Wohnhaus meiner Schwiegermutter mit Sicherheit nach Ihrem Tod kaufen können. Wir möchten nur erreichen, dass wir, bevor die Geschwister oder deren Erben das Haus veräußern oder verschenken (oder was auch immer) sollten (was nach dem Tod meiner Schwiegermutter mit Sicherheit so eintritt) wir eine Art Vorkaufsrecht haben und wir gefragt werden müssen, ob wir dann zu diesem Zeitpunkt das Haus kaufen möchten. Lässt sich in dieser Richtung etwas in den Übertragungsvertrag einbauen? Und worauf müssen wir achten, denn es gibt doch so viele verschiedene Paragraphen zum Vorkaufsrecht. Wir danken nochmals für Ihre kompetente und für Laien verständliche Antwort.
Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung.
Welche vertragliche Vereinbarung hier getroffen wird, hängt maßgeblich vom Wert der Immobilie ab.
Wenn das Haus einen Wert von 75.000 € hätte, würde das schon passen, wenn sich jeder Erbe dann jeweils 25.000 € auf den Erbteil anrechnen lassen müsste. Übersteigt allerdings das Haus diesen Wert, so könnte eine derartige Vereinbarung eher ungünstig für Ihren Ehemann sein.
Wenn Sie ein Vorkaufsrecht erhalten wollen, müsste dies als Auflage in den Übertragungsvertrag aufgenommen werden. Hier könnten die Geschwister verpflichtet werden, vor einem Fremdverkauf Ihnen das Gebäude zum Kauf anzubieten.
Empfehlenswert wäre, Ihnen das Vorkaufsrecht grundbuchlich zu sichern. Dies kann im Wege einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werden. So ist gewährleistet, dass das Vorkaufsrecht nicht umgangen wird.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -