Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Voraussetzung für eine Anwendbarkeit der alten Freibeträge ist gemäß der von Ihnen zitierten Vorschrift, dass der Anspruch auf Abfindung bereits vor dem 01.01.2006 entstanden ist. Das ist bei Ihnen gerade nicht der Fall. Es kommt hierfür nicht darauf an, wann die Verhandlungen begonnen haben, sondern wann eine Einigung über eine bestimmte Abfindungssumme erzielt worden ist. Dies wäre bei Ihnen definitiv erst im Jahre 2006.
Nach Ihrem Vortrag bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine der anderen Voraussetzungen (getroffene Gerichtsentscheidung vor dem 01.01.06 oder am 31.12.05 rechtshängige Klage) vorliegt.
Wenn Sie sich also nunmehr mit Ihrem Arbeitgeber auf eine Abfindung einigen, kommen Sie leider nicht mehr in den Genuss der alten Freibeträge.
Die von Ihnen zitierte Regelung des EStG hat im übrigen keine Wirkung gegenüber Ihrem Arbeitgeber, d.h. Sie können gegenüber Ihrem Arbeitgeber aus dieser Norm keinerlei Ansprüche ableiten.
Wenn Sie im Sommer 2005 auf Nachfrage Ihres Arbeitgebers ein Verlassen der Firma sofort abgelehnt haben, dann war dies Ihre freie Entscheidung. Dass Ihnen dadurch (möglicherweise) ein Freibetrag verloren gegangen ist, können Sie nun nicht Ihrem Arbeitgeber anlasten. Dieser war bei einer sofortigen Ablehnung Ihrerseits nicht dazu verpflichtet, Sie über mögliche steuerrechtliche Konsequenzen Ihrer Entscheidung aufzuklären.
Auch wenn die Antwort nicht Ihrem Interesse entspricht, so hoffe ich doch, dass ich Ihnen hiemit eine erste rechtliche Orientierung geben konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Ina Hänsgen
Rechtsanwältin
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