Sehr geehrter Ratsuchender,
sehr geehrte Ratsuchende,
gern zu Ihren Frage wie folgt:
Gesetzliche Abfindungsansprüche bestehen bis auf die Regelung des § 1a KSchG
bekanntlich nicht. Sie können sich jedoch aus Arbeits- und Tarifverträgen ergeben oder aber - meist im Kündigungsschutzprozess - ausgehandelt werden.
Die Regelabfindung beläuft sich - wie auch § 1a Abs. 2 KSchG
unterlegt - auf ein halbes Monatsbrutto pro Beschäftigungsjahr. In Ihrem Fall und einer Gesamtbeschäftigungsdauer von fast 5 Jahren sollten daher 2 1/2 Bruttogehälter durchaus angemessen sein. Im Rahmen der Verhandlungen könnten Sie jedoch insoweit nachgeben, als lediglich 2 Monatsgehälter beansprucht werden, da das 5. Beschäftigungsjahr noch nicht abgelaufen ist.
Der Aufhebungsvertrag sollte unabhängig von der Abfindungshöhe unbedingt vor Unterzeichnung rechtlich überprüft werden. Scheuen Sie diese Beratungskosten beim Anwalt Ihrer Wahl nicht! Andernfalls setzen Sie möglicherweise Ansprüche auf Sozialleistungen bzw. Leistungen nach dem BEEG aufs Spiel. Nähers dazu muss jedoch der gesondert anzutragenden Beratung über den Inhalt und die Wirkungen des Aufhebungsvertrages vorbehalten bleiben.
Gern bin auch ich bereit, Ihren Aufhebungsvertrag zu prüfen. bei Interesse kontaktieren Sie mich über meine Emailadresse.
Ansonsten Gilt: Urlaubsansprüche aus der Zeit des Mutterschutzes verfallen nicht und können auch noch nach Ende des Mutterschutzes bzw. nach Ablauf der Elternzeit voll beansprucht werden. Während der Elternzeit besteht demgegenüber kein Anspruch auf Erholungsurlaub. Der Arbeitgeber darf für jeden vollen Monat Elternzeit den Urlaubsanspruch um 1/12 des Jahresurlaubs kürzen. Bei Teilzeitbeschäftigung ist diese Kürzung jedoch nicht zulässig. Der Urlaubsanspruch reduziert sich jedoch faktisch durch Umrechnung auf die verkürzte Arbeitszeit.
Achtung bzgl. der beabsichtigten Vertragsaufhebung in der Elternzeit: Endet Ihr Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder setzen Sie es im Anschluss an die Elternzeit nicht fort, muss Ihr Arbeitgeber Ihnen den bislang nicht gewährten Urlaub auszahlen. Hier also ggf. entsprechende Ansprüche in die Verhandlungen mit einfließen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Wundke
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Jurist,
leider bin ich mit Ihrer Antwort nicht ganz zufrieden.
Ich bitte Sie, erneut zu antworten und sich konsequent an meine Fragestellungen zu halten.
Ein Arbeitsverhältnis mit noch 1,5 Jahren Kündigungsschutz wegen Elternzeit gegen 2 Brutto-Monatsgehälter aufzugeben, ist komplett uninteressant und entspricht meines Erachtens lange nicht meiner Verhandlungsposition. Der Kündigungsschutz ist so hart, dass beim Aussprechen einer Kündigung sogar spezieller behördlicher Zustimmung bedarf.
Es ist mir bekannt, dass bei einem Aufhebungsvertrag auf die Formulierungen geachtet werden muss, um Arbeitslosengeld etc zu bekommen. Es ist mir auch bekannt
Zum Urlaub: Wie ist mit dem Zeitraum "Elternzeit in Teilzeit" hierbei umzugehen? Wie lange kann ich den Urlaub, den ich im Mutterschutz nicht genommen habe, dann noch nehmen? Wenn ich Ihre Antwort richtig verstehe, dann kann ich das bis zum Ende des 3. Jahres Elternzeit (auch bei Elternzeit in Teilzeit). Mit Schwangerschaft hätte der Resturlaub dann ja eine Haltbarkeit von ca. 4 Jahren? Ist das korrekt so?
Ich würde Sie gerne positiv bewerten, daher bitte ich Sie, noch einmal sorgfältig auf meine Situation einzugehen.
Danke und Grüße
Sehr geehrte Ratsuchende, gern würde ich Sie umfassend über alle juristischen Feinheiten Ihres Rechtsproblems, ob wichtig oder unwichtig, bekannt oder unbekannt, beraten. Leider bin auch ich insoweit über die von Ihnen gewählte Entlohnung "nicht ganz zufrieden". Dieses bitte ich zu berücksichtigen.
Ansonsten gern noch soviel:
In die Abfindungsverhandlungen können Sie natürlich alle Ihre Vorstellungen einfließen lassen. Ob diese mit den Vorstellungen des Vertragspartners konform gehen, steht auf einem anderen Blatt. Für den Umfang der Abfindung ist nicht auf mögliche Veränderungen des Arbeitsverhältnisses in der Zukunft abzustellen, sondern auf den Istzustand nebst möglicher Kündigungsfrist etc..
Gern könne Sie jedoch höhere Abfindungsansprüche anmelden. Es ist alles reine Verhandlungssache! Die notwendigen Eckdaten für diese Verhandlungen habe ich genannt.
Urlaub, den Sie vor (und natürlich während) bestehendem Mutterschutz nicht nehmen können, können Sie noch nach dem Ende der Elternzeit nehmen, spätestens im Folgejahr nach dem Ende des Urlaubsjahrs, in dem die Elternzeit endet.