Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Auswirkungen auf das ALG I
Hält Ihr Arbeitgeber die ordentliche Kündigungsfrist ein, wird die Abfindung nicht auf das Arbeitslosengeld I angerechnet. Wenn das Arbeitsverhältnis also nicht früher endet, als es durch eine ordentliche Kündigung hätte beendet werden können, erhalten Sie trotz Abfindung Ihr volles Arbeitslosengeld I.
2. Auswirkungen auf das ALG II (Hartz IV)
Dies gilt allerdings nicht für das Arbeitslosengeld II (Hartz IV). Beim Bezug von ALG II sind Abfindungen als Einkommen leistungsmindernd zu berücksichtigen. Das ALG II ist eine vom Vermögen und vom Einkommen des Empfängers abhängige Sozialleistung, so dass im Allgemeinen jedes Einkommen, d.h. alle Einnahmen in Geld oder mit Geldeswert (§ 11 Abs. 1 SGB II
), anspruchsmindernd zu berücksichtigen sind. Da Sie angegeben haben aufstockend Leistungen nach dem SGB II zu beziehen, wäre das bei Ihnen der Fall. Die Abfindung wird somit auf Ihren ALG II – Anspruch angerechnet.
Die Anrechnung könnte nur dadurch umgangen werden, indem Ihr Arbeitgeber den Abfindungsbetrag direkt in Ihre betriebliche Altersvorsorge, soweit eine solche besteht, einzahlen würde. Vermögen, das der Altersvorsorge dient, ist beim ALG-II-Anspruch gem. § 12 Abs. 2 SGB II
nämlich nicht zu berücksichtigen. Die Abfindung kann allerdings auch direkt an die gesetzliche Rentenkasse entsprechend § 187 a SGB VI
- zur Vermeidung von Abschlägen bei der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente - gezahlt werden. Oder Sie können mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren, statt Zahlung einer Abfindung eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bei Ruhen der Beschäftigung für eine gewisse Zeit zu vereinbaren, um einen Teil des Gehaltes in diesem Zeitraum dem geschützten Vermögen des § 12 Abs. 2 SGB II
zuzuführen.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine für Sie positivere Antwort geben konnte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 19.03.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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