Sehr geehrte Dame,
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Keine Sperrzeit verhängt die Agentur für Arbeit u.a., wenn der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung des Arbeitgebers Kündigungsschutzklage erhebt und den Prozeß durch einen Abfindungsvergleich beendet, in dem es heißt, daß das Arbeitsverhältnis durch ordentliche betriebsbedingte Kündigung beendet worden ist.
Wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Abfindungsvereinbarung nicht früher beenden, als dies im Falle einer ordentlichen Kündigung durch Ihren Arbeitgebers möglich wäre, d.h. wenn die vom Arbeitgeber zu beachtenden Kündigungsfristen nicht gegen Zahlung einer Abfindung verkürzt werden, dann ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld ebenfalls nicht. Wenn Sie Ihre Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können und aus diesem Grund sogar selbst kündigen, kann unter Umständen ebenfalls keine Sperrzeit verhängt werden.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Diese Antwort ist vom 21.02.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Hermes,
vielen Dank für Ihre Rückantwort, die mir sehr geholfen hat.
Wie müsste separat zur ordentlichen Kündigung, die Abfindung vereinbart werden? Wäre da ein einfaches Bestätigungsschreiben seitens des Arbeitgebers ausreichend, in dem er erklärt eine Abfindung in Höhe von XXX zu zahlen?
Danke und mfG
Lene
Sehr geehrte Dame,
vielen Dank für die Nachfrage.
Ein rechtsverbindliche Erklärung, Ihnen eine Abfindung zu zahlen, reicht im Normalfall aus.
Mit besten Grüßen
RA Hermes