Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Kündigung eines Ausbildungsvertrags

17. Dezember 2004 11:59 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Arbeitsrecht


Ich habe einen Ausbildungsvertrag unterschrieben, der die Ausbildung zum Redakteur (Volontariat) über zwei Jahre vorsieht. Beginn der Ausbildung soll am 01.08.05 sein.
1). Darf ich den Ausbildungsvertrag vor dem 01.08.05 kündigen, falls ich eine vorteilhaftere Stelle finde (z.B. zum 01.03.)? In dem Vertrag ist eine solche vorzeitige Kündigung nicht erwähnt.
2). Wann spätestens müsste ich den Ausbildungsvertrag kündigen, um das Volontariat nicht antreten zu müssen?
3). Darf ich den Vertrag mit dem "vorteilhafteren" Arbeitgeber schon unterschreiben, bevor ich den Ausbildungsvertrag gekündigt habe?

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:

Ein Berufsausbildungsvertrag kann entsprechend § 15 Abs. 1 BBiG bereits vor Beginn der Berufsausbildung von beiden Vertragsparteien ordentlich ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn die Parteien keine abweichende Regelung vereinbart haben und sich der Ausschluß der Kündigung vor Beginn der Ausbildung für den Ausbilder auch nicht aus den konkreten Umständen (z. B. der Abrede oder dem ersichtlichen gemeinsamen Interesse, die Ausbildung jedenfalls für einen bestimmten Teil der Probezeit tatsächlich durchzuführen) ergibt.

Ihren Ausbildungsvertrag sollten Sie so früh wie möglich kündigen, dies gebietet schon der Anstand gegenüber Ihrem Vertragspartner und die bei Ihnen zu vermutende Sozialkompetenz.

Bitte bedenken Sie in diesem Zusammenhang, dass Sie sich durch die einseitige Loslösung von Ihrem Vertrag gegenüber Ihrem Ausbilder möglicherweise schadensersatzpflichtig machen können. Dies auch gerade vor dem Hintergrund, als dass Ihr Ausbilder nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung Ihres Vertrages in das entsprechende Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (z.B. bei der IHK etc.) zu beantragen und vorzunehmen hat. Die Eintragung und die Löschung ist kostenpflichtig!!!

Daher sollten Sie am besten versuchen, den schon abgeschlossenen Ausbildungsvertrag einvernehmlich aufzulösen, um somit eventuellen Schadensersatzansprüchen zu entgehen.

Natürlich können Sie unter Berücksichtigung der Wahrung Ihres eigenen Vorteils den neuen Ausbildungsvertrag unterschreiben, bevor Sie den alten gekündigt haben, sofern nichts gegenteiliges in Ihrem bisherigen noch gültigen Ausbildungsvertrag vermerkt ist.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort zunächst geholfen zu haben.
Für weitere Fragen Ihrerseits stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

P. Hanauer
Rechtsanwältin

FRAGESTELLER 11. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119123 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die verständliche Antwort ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
sehr gut und umfassend. Sehr ausführliche Antwort. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Danke für die schnelle und umfangreiche Beantwortung meiner Frage ...
FRAGESTELLER