Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
Ein Berufsausbildungsvertrag kann entsprechend § 15 Abs. 1 BBiG bereits vor Beginn der Berufsausbildung von beiden Vertragsparteien ordentlich ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn die Parteien keine abweichende Regelung vereinbart haben und sich der Ausschluß der Kündigung vor Beginn der Ausbildung für den Ausbilder auch nicht aus den konkreten Umständen (z. B. der Abrede oder dem ersichtlichen gemeinsamen Interesse, die Ausbildung jedenfalls für einen bestimmten Teil der Probezeit tatsächlich durchzuführen) ergibt.
Ihren Ausbildungsvertrag sollten Sie so früh wie möglich kündigen, dies gebietet schon der Anstand gegenüber Ihrem Vertragspartner und die bei Ihnen zu vermutende Sozialkompetenz.
Bitte bedenken Sie in diesem Zusammenhang, dass Sie sich durch die einseitige Loslösung von Ihrem Vertrag gegenüber Ihrem Ausbilder möglicherweise schadensersatzpflichtig machen können. Dies auch gerade vor dem Hintergrund, als dass Ihr Ausbilder nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung Ihres Vertrages in das entsprechende Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (z.B. bei der IHK etc.) zu beantragen und vorzunehmen hat. Die Eintragung und die Löschung ist kostenpflichtig!!!
Daher sollten Sie am besten versuchen, den schon abgeschlossenen Ausbildungsvertrag einvernehmlich aufzulösen, um somit eventuellen Schadensersatzansprüchen zu entgehen.
Natürlich können Sie unter Berücksichtigung der Wahrung Ihres eigenen Vorteils den neuen Ausbildungsvertrag unterschreiben, bevor Sie den alten gekündigt haben, sofern nichts gegenteiliges in Ihrem bisherigen noch gültigen Ausbildungsvertrag vermerkt ist.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort zunächst geholfen zu haben.
Für weitere Fragen Ihrerseits stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
P. Hanauer
Rechtsanwältin
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