Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Ihre Lage ist sicherlich nicht gut. Sie müssen damit rechnen, dass die Tat neu verhandelt (sofern nicht die Einstellung herbeigeführt werden kann) und Sie nicht unempfindlich verurteilt werden.
Er würde dann eine Gesamtstaftenbildung vorgenommen und ggfs. auch die Bewährung widerrufen werden. Letzteres hängt von der Frage ab, ob eine günstige Sozialprognose bei Ihnen noch getroffen werden kann, was sich aus der Schilderung so nicht ableiten läßt. Zunächst ist es so, dass Sie als sogenannter Bewährungungsversager natürlich ein erhebliches Minus auf Ihren Konto haben werden; es hängt dann davon ab, wie KÜNFTIGE Straftaten sicher vermieden werden können. Sollte also noch die geringste Kleinigkeit hinzukommen (z.B. Nichtzahlung einer Rechnung / Einzugsermächtigung wird nicht eingeöst usw.) wird Ihnen wahrscheinlich auch Ihr Anwalt nicht viel helfen können.
Sie müssen daher nun selbst die Voraussetzungen dafür schaffen, dass trotz des Versagens der Bewährung noch die günsige Sozialprognose gestellt werden kann, um eine Haftstarfe, die sich vermutlich auf 18 Monate bewegen wird, zu vermeiden.
Deshalb; lassen Sie sich nichts weiter zuschulden kommen, sonst droht die Haftverbüßung; ggfs. wäre es auch positiv, wenn Sie die Teilzahlungen nicht nur ankündigen, sondern auch von sich aus (auch ohne Einverständnis) vornehmen, um die Schadenswiedergutmachung darlegen zu können. Sie sehen also, dass es zwar durchaus im Bereich des Möglichen ist, dass Sie nochmals mit einer (verlängerten) Bewährungsstrafe davonkommen können; das liegt aber nun überwiegend an Ihrem künftigen Verhalten.
Mit freundlichen zGrüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: