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§263, 53 (Betrug mit Tatmehrheit) - einschlägig bestraft

| 7. November 2005 11:00 |
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Strafrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Guten Tag,

ich befinde mich in eine brennsliche Situation, da ich vor ca. drei Tagen eine Anklageschrift erhalten habe, worin mir Betrug vorgeworfen wird.

Ich habe vor einiger Zeit (zwischen Dez. 2004 und Apr. 2005) Bekleidungsartikel online über ein Versandhaus bestellt, wobei ich diese zu Probe behalten wollte (14 Tage) da ich nebenberuflich Model bin und dringend neue Outfits benötigte.

Diese habe ich unter Fantasienamen bestellt, jedoch stets in der Form von "Muster Mustermann bei Richtiger Name", so dass die Sendungen auch von mir in Empfang genommen werden konnten.

Dahinter bestand keine betrügerische Absicht. Der Grund hierfür war, dass ich keine positve Bonität besitze und deshalb auf diese Art die Überprüfung umgehen wollte.

Die ersten beiden Sendungen schickte ich fristgerecht zurück. Bei den anderen war ich leider nicht pünktlich genug, so dass hier das Rückgaberecht nicht länger bestand.

Ich setzte mich mit denen schriftlich in Verbindung und machte Ihnen das Angebot, dass ich bereit wäre die Gesamtsumme in 6 Monaten auf einmal zahlen zu können und ob die mir diese Frist bitte einräumen würden.

Ich erhielt keine Antwort. stattdessen eine Vorladung bei der Poizei. Da ich mich in meiner Praktikumszeit befand, bat ich um einen neuen Termin (schrifltich u. per Telefon) Diese erhielt ich aber nicht und stattdessen halte ich nun die Anklageschrift in der Hand. Ich habe bereits einen guten Verteidiger angagiert.

Doch was könnte im Falle eines Falles auf mich zukommen? Hätte ich noch die Chance auf eine Geldstrafe oder Verlängerung der Bewährung oder sieht es da schlecht aus für mich?

Zur Detail:

-Haussdurchsuchung gab es keine
-meine bisherige Strafe: ein Jahr Freiheitsstrafe auf drei Jahre Bewährung.

Danke in Voraus...

7. November 2005 | 11:14

Antwort

von


(2982)
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

Ihre Lage ist sicherlich nicht gut. Sie müssen damit rechnen, dass die Tat neu verhandelt (sofern nicht die Einstellung herbeigeführt werden kann) und Sie nicht unempfindlich verurteilt werden.

Er würde dann eine Gesamtstaftenbildung vorgenommen und ggfs. auch die Bewährung widerrufen werden. Letzteres hängt von der Frage ab, ob eine günstige Sozialprognose bei Ihnen noch getroffen werden kann, was sich aus der Schilderung so nicht ableiten läßt. Zunächst ist es so, dass Sie als sogenannter Bewährungungsversager natürlich ein erhebliches Minus auf Ihren Konto haben werden; es hängt dann davon ab, wie KÜNFTIGE Straftaten sicher vermieden werden können. Sollte also noch die geringste Kleinigkeit hinzukommen (z.B. Nichtzahlung einer Rechnung / Einzugsermächtigung wird nicht eingeöst usw.) wird Ihnen wahrscheinlich auch Ihr Anwalt nicht viel helfen können.

Sie müssen daher nun selbst die Voraussetzungen dafür schaffen, dass trotz des Versagens der Bewährung noch die günsige Sozialprognose gestellt werden kann, um eine Haftstarfe, die sich vermutlich auf 18 Monate bewegen wird, zu vermeiden.

Deshalb; lassen Sie sich nichts weiter zuschulden kommen, sonst droht die Haftverbüßung; ggfs. wäre es auch positiv, wenn Sie die Teilzahlungen nicht nur ankündigen, sondern auch von sich aus (auch ohne Einverständnis) vornehmen, um die Schadenswiedergutmachung darlegen zu können. Sie sehen also, dass es zwar durchaus im Bereich des Möglichen ist, dass Sie nochmals mit einer (verlängerten) Bewährungsstrafe davonkommen können; das liegt aber nun überwiegend an Ihrem künftigen Verhalten.



Mit freundlichen zGrüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


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