Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Zunächst erlaube ich mir der guten Ordnung halber den Hinweis darauf, dass eine abschließende Einschätzung der zu erwartenden Strafe bzw. zur Wahrscheinlichkeit des Bewährungswiderrufs ohne Kenntnis der Ermittlungsakte nicht möglich ist. Denn hierbei kommt es auf eine Vielzahl – derzeit nicht bekannter – Faktoren an.
Dennoch erscheint die erneute Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe zumindest theoretisch möglich.
Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt werden kann, sollte unbedingtes Verteidigungsziel sein. Lediglich für diesen Fall erscheint es möglich, dass die vorausgegangene Bewährungsstrafe nicht widerrufen wird.
Ich empfehle Ihnen dringend, sich umgehend mit einem im Strafrecht tätigen Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen und diesen mit Ihrer Strafverteidigung zu beauftragen. Diesbezüglich erscheint auch eine Pflichtverteidigung möglich, da vorliegend eine Haftstrafe im Raum steht und außerdem der Widerruf der Bewährung droht.
Außerdem sollten Sie gegenüber der Polizei unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und keinerlei Angaben zur Sache machen.
Abschließend rate ich Ihnen dringend mit Ihrem Bewährungshelfer in Kontakt zu treten. Alleine der Verstoß gegen die Auflagen des Bewährungsbeschlusses des letzten Urteils kann den Widerruf der Bewährungsstrafe bedingen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
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22. Juni 2009
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22:04
Antwort
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