Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Vorab möchte ich Sie bitten für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen bzw. die Richtigkeit der angegebenen Bankverbindng sicherzustellen um etwaige Mißverständnisse bei der Abrechnung zu vermeiden. Bitte verstehen Sie den Hinweis nicht falsch.
Bewährung ist nicht die Regel sondern die Ausnahme vom Vollzug der Freiheitsstrafe wenn eine positive Sozialprognose, d.h. eine Eingliederung des Verurteilten und dessen zukünftige Straffreiheit gewährt ist.
Eine unausgesprochene Bewährungsauflage ist stets das straffreie Leben. Da Sie hier bereits einschlägig vorbestraft sind, ist durchaus mit einem Widerruf der Bewährung zu rechnen.
Hierzu werden Sie jedoch zuvor vom Gericht angehört. Bis dahin rate ich Ihnen etwaigen Schaden umgehend wieder gut zu machen. Sorgen Sie dafür, dass das Gericht trotz des Ausrutschers eine günstige Prognose erkennen kann. Unter Umständen gehen Sie Ihrem Problem mit fachlicher Hilfe (Therpiegespräche o.ä.) auf den Grund und lassen sich dies schriftlich, zur Vorlage bei Gericht bestätigen. Ich kenne Ihre Akte nicht, dennoch rate ich dringend selbst aktiv günstige Voraussetzungen für die Sozialprognose zu schaffen und dies nachweisbar für die Anhörung bei Gericht aufzuarbeiten.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
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Diese Antwort ist vom 08.08.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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08.08.2007
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23:34
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas M. Boukai
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