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volljärigenunterhalt

21. August 2006 19:56 |
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Familienrecht


Meine volljährige Tochter lebt bei ihrer Mutter und hat
eine Lehrstelle mit 400-€ monatlicher Vergütung und 13.
Monatsgehalt. Mein bereinigtes Einkommen beträgt 1160,-€.
Frage: Wie hoch ist der Eigenbedarf meiner Tochter und
wie hoch ist der Unterhalt den ich meiner Tochter
zahlen muß ?

Sehr geehrter Fragesteller,

die Höhe des Kindesunterhalts bemisst sich nach der Düsseldorfer Tabelle, diese hat zwar keiner Gesetzeskraft, ist aber bei der Unterhaltsmessung in fast allen Bundesländern heranzuziehen.

Bei volljährigen Kindern die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle.

Bei dem von Ihnen angegeben Einkommen sind Sie auf der Stufe 1. einzugruppieren (bis 1300 € ) Die Düsseldorfer Tabelle ist aber für den Regelfall ausgelegt, dass Ehegatten und Kindesunterhalt frü zwei Kinder zu bezahlen sind, deshalb werden Sie in die 3. Stufe umgruppiert.

Der Tabellenbetrag weist 382 € aus.

Das Einkommen Ihrer Tochter liegt bei monatlich 433 €, hiervon sind 90 € Ausbildungsaufwand abzuziehen.

Unter der Prämisse einer durchzuführenden Kindergeldanrechung nach § 1612b I,V BGB ist damit kein Kindesunterhalt von Ihnen geschuldet.

Sollte eine Kindergeldanrechung ausscheiden wäre uU. die Differenz von 343 € auf 382 € auszugleichen. Nach Ihren Angaben ist aber von einer anteiligen Kindergeldanrechnung auszugehen.

Hinweis:
Der BGH hat mit B .v. 26.10.2005 = NJW 2006, 57 entschieden, dass das für Volljährige ausgezahlte Kindergeld auf dessen Bedarf anzurechnen sei und das es Sache des Volljährigen sei, die Auszahlung desselben an sich zu erwirken.

Ich hoffe meine Antwort hilft Ihnen weiter, der Bestand der zitierten BGH-Entscheidung bleibt abzuwarten.

Mit freundlichen Grüssen

RA O.Martin

Rückfrage vom Fragesteller 22. August 2006 | 02:34

Laut Aussage meiner Tochter hat ihre Mutter eine 400,-€ Stelle.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. August 2006 | 08:21

Sehr geehrter Fragssteller,

ich vermute, Ihre Angabe soll dazu dienen zu erfahren, ob Sie Unterhalt für Ihre Ehefrau bezahlen müssen und ob diese auch für den Kindesunterhalt aufkommen muss.
Unter der Prämisse, dass weder Wohnvorteile noch eheprägende Belastungen und auf Seiten Ihrer Frau pauschale berufsbed. Aufwendeung zu berücksichtigen sind wäre nach Mangelfallberechung ein Ehegattenunterhalt in Höhevon 270 € zu bezahlen (bei einem Selbstbehalt von 890 €)

Auch Ihre Frau ist grds. zum Barunterhalt des volljährgen Kindes verpflichtet, aber nach Ihren Angeben nicht leistungsfähig. Sollten Sie die finanzelle Situation Ihrer Frau nicht kennen, wäre wohl ein Auskunftsbegehren hilfreich.

Eine Unterhaltsberechnung ist vielschichtig, die hier von mir nach Gutdeutsch durchgeführte ist natürlich auf Ihren Angebaben beruhend. Wie bereits dargestellt sind jedoch einzelne Komponenten nicht bekannt, so dass im Streitfall Abweichungen möglich sind. Ich gehe davon aus, dass Sie aber zumindest einen ertsen Anhaltspunkt für eine mögliche gütliche Einigung haben.

Mit freundlichen Grüssen

RA O.Martin

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