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verbindliches Arbeitsvertragsangebot widerrufen

11. April 2007 16:43 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Manfred Kaussen

Ich habe mich bei einem neuen potentiellen Arbeitgeber vorgestellt. Im 2. Gespräch hiess es abschliessend, man werde sich beraten und mir am selben Tag (= gestern) dann ggf einen Arbeitsvertrag zusenden. Der Arbeitsvertrag traf heute mittag als Entwurf per e-mail ein. Meine Freude währte nur kurz. Eine Stunde später erhielt ich eine erneute email, dem Sinne nach, war alles nur Spass, es soll nicht sein.

hier die 1. mail (erhalten um 12:46)
Sehr geehrter Herr xxx


wir nehmen Bezug auf unsere Gespräche in unserem Hause.



Nach interner Rücksprache freuen wir uns Ihnen folgendes Angebot zu unterbreiten:



- Anstellungsvertrag Firma xxx (siehe Anlage)
(meine Anmerkung: Vertrag fehlt in dieser Anfrage
lag der ursprünglichen mail allerdings bei)

- § 1 zum 15.05.2007 (Probezeit 6 Monate)

- § 2 Vergütung EURO xxxxx per anno (12 x EURO xxxx)



Für Rückfragen steht Ihnen der Unterzeichner gern zur Verfügung. Bitte lassen Sie uns Ihre Entscheidung bis Morgen 12.04.2007 wissen.



Wir freuen uns auf Ihre positive Antwort und verbleiben,



mit freundlichen Grüßen

Firma
Name
Telefon

hier die 2. mail (erhalten um 13:43 Uhr)
Sehr geehrter Herr xxx,



hiermit ziehen wir das unverbindliche Anstellungsangebot zurück.

Unerwartete und unvorhersehbare Gegebenheiten haben zu dieser

Entscheidung geführt.



Wir wünschen Ihnen für die Zukunft alles Gute und bedanken uns für Ihr generelles Interesse,



Mit freundlichen Grüßen

Firma
Name


Fragen:
1) die erste mail sowie die Gespräche haben nicht von unverbindlichen Angeboten gesprochen. Kann ich unter dieser Prämisse Schadenersatzansprüche geltend machen. Wieviel, auf welcher Basis?
2) was passiert wenn ich die erste mail mit meinem Akzept des Vertragsentwurfs vor Ablauf der Frist (sprich innerhalb des morgigen Tages bis sagen wir mal geschäftmässig 1645 Uhr) beantworte, somit also die 2. mail ignoriere oder vorgebe nicht erhalten zu haben. Welche Ansprüche kann ich dann stellen.

Danke für Antwort.

Sehr geehrter Ratsuchender,

wenn das Angebot tatsächlich verbindlich war, kann der Arbeitgeber davon nicht einseitig Abstand nehmen, es sei denn, er hat die Gebundenheit ausgeschlossen. Diesen Umstand muss der Arbeitgeber beweisen, da er sich zu seinen Gunsten auf die Unverbindlichkeit beruft.

Die Verletzung der Bindungswirkung kann tatsächlich einen Schadensersatzanspruch begründen. Dieser besteht in Höhe des Vertrauensschadens. Das ist der Schaden, den Sie im Vertrauen auf das erste Angebot erlitten haben, wenn Sie z.B. angesichts des Angebotes Ihren Umzug organisiert hätten. Ein solcher Vertrauensschaden dürfte aber binnen einer Stunde kaum entstanden sein; Anspruch auf Ersatz des erwarteten Arbeitslohnes besteht indes nicht.

Wenn Sie das Angebot annehmen, schliessen Sie zunächst einen wirksamen Arbeitsvertrag. Dieser kann durch den Arbeitgeber aber sofort wieder vor Arbeitsantritt gekündigt werden, wenn nichts anderes vereinbart ist. Ob für Sie Ansprüche entstehen, hängt dann vom Inhalt des Vertrages und dem Lauf der Kündigungsfrist ab. Sie sollten davon ausgehen, dass der Arbeitgeber kaum freiwillig leisten wird und ein Rechtsstreit (ohne Kostenerstattung in der ersten Instanz) vorprogrammiert ist.

Mit freundlichen Grüßen

Kaussen
Rechtsanwalt

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