Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1:
"Auf was wäre im Falle einer Kündigungsschutzklage zu klagen? Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der Kündigungsfrist oder bis Ende der Befristung?"
Es ist auf die Feststellung zu klagen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.
Sollten Ihnen weitere Kündigungen des Arbeitgebers zugegangen sein, so erweitern Sie in diesem Fall den Antrag um den Zusatz "sondern darüber hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht".
Da es sich um ein befristetes Arbeitsverhaltnis handelt, endet es mit Ablauf der Befristung, also am 08.02.12.
Frage 2:
"Wie schätzen Sie die Rechtslage in diesem Fall ein und gibt es sonst etwas zu beachten?"
Die Rechtslage ist für Sie günstig, da die 3 Monate Probezeit zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs bereits verstrichen war.
Da Sie wegen § 12a ArbGG
auch im Falle Ihres Obsiegens die Kosten Ihres Prozessbevollmächtigten zu tragen hätten, wird es sich anbieten selbst tätig zu werden.
Sie müssen die Klage gem. § 4 KSchG
spätestens drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erheben, weil die Kündigung ansonsten nach § 7 KSchG
wirksam wird. Es wird also nach den von Ihnen mitgeteilten Daten höchste Zeit, um in der Sache tätig zu werden.
Die Klage können Sie selbst bei der Rechtsantragsstelle Ihres Arbeitsgerichts aufgeben. Dort werden Sie zwar nicht individuell beraten, aber die Rechtsantragsstelle hilft Ihnen, die Formalien zu wahren.
Frage 3:
"Kann bei einer Kündigungsschutzklage auch die vereinbarte Vertragsstrafe und der Lohn eingeklagt werden?"
Sie könnten die Streitgegenstände zwar verbinden, sollten dies aber nicht tun, denn nach erfolgreicher Kündigungschutzklage wird Ihr Arbeitgeber Ihre restlichen Ansprüche mit hoher Wahrscheinlichekit freiwillig erfüllen.
Tut er das nicht, so können Sie immer noch Klage erheben.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
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Diese Antwort ist vom 20.01.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Ergänzung vom Anwalt
13.02.2012 | 21:20
Bezüglich des ausstehenden Lohnes sollten Sie darauf achten, ob Ihr Arbeitsvertrag oder ein für Ihr Arbeitsverhältnis Tarifvertrag eventuell Ausschlussfristen für Ihre Lohnforderung enthält.
Wenn ja, müssten Ihre Lohnforderung unbedingt innerhalb dieser Fristen geltend machen.