Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Bei einem Vergleich, gleichgültig ob dieser im außergerichtlichen Bereich oder als Prozessvergleich im Rahmen eines anhängigen Rechtsstreites geschlossen wird, handelt es sich (auch) um einen privatrechtlichen (schuldrechtlichen) Vertrag i.S.d. § 779 BGB
.
Der Abschluss eines solchen Vertrages bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln der §§ 145 ff. BGB
. Er kommt mithin durch Antrag und Annahme zu Stande.
Gemäß § 145 BGB
ist der Antragende zwar an einen einmal gemachten Antrag gebunden. Der Antrag und damit jegliche Bindung des Antragenden an den Antrag erlischt jedoch gemäß § 146 BGB
, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt wird.
Sofern Sie nunmehr den Antrag Ihres Arbeitgebers abgelehnt haben, ist damit jegliche Bindung desselben an den gemachten Antrag erloschen und dieser wird im weiteren gerichtlichen Verfahren als nicht existent angesehen.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen eine Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt