12.8.2005
von Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Ich möchte gern diesen Sachverhalt vertraglich festhalten, als Nachtrag zum damals geschlossenen Kaufvertrag. Ich möchte dem Verkäufer nicht unbedingt den gesamten Kaufpreis vorenthalten, möchte mich jedoch vertraglich absichern, dass ich die Tür innerhalb einer angemessenen Frist erhalte oder sonst vom Kaufvertrag zurücktreten kann. ... Nicht, dass der Käufer sich dann auf dem im Kaufvertrag genannten Datum (Zahlungsverpflichtung bis zum 15.