Guten Tag!
Ausgangslage
• Der Verkäufer inseriert ein Fahrzeug (Ford Fiesta) auf mobile.de, mutmaßlich mit Angabe „aus 1. Hand".
• Ein Käufer meldet sich, schickt per E-Mail einen Kaufvertragsentwurf. Ein Preis von 4.500 € wird vereinbart.
• Später erfährt der Käufer (nach Übermittlung einer Kopie des Kfz-Briefs), dass das Fahrzeug aus 3. Hand stammt.
• Daraufhin setzt der Käufer den Verkäufer unter Druck, den Preis auf 1.000 € zu reduzieren, und fordert eine „unwiderrufliche" Bestätigung per Mail.
• Der Verkäufer fühlt sich überrumpelt und stimmt unter Druck schriftlich zu.
• Jetzt verlangt der Käufer die Herausgabe des Fahrzeugs zu 1.000 € und setzt eine Frist zur Erfüllung – mit Rechtsmittelandrohung.
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⚖ Rechtliche Bewertung und Anfechtungslage
✅ 1. Der Vertrag über 4.500 € kam wirksam zustande.
• Keine Zweifel an Angebot und Annahme (auch formlos per Mail möglich).
• Die Angabe „aus 1. Hand" könnte bei einem erheblichen Abweichen (3. Hand) einen Sachmangel (§ 434 BGB) darstellen – jedoch nur dann relevant, wenn sie objektiv falsche Beschaffenheit vorgibt, und Käufer sich nachweisbar darauf verlassen hat.
➡ Der Käufer hätte wegen der abweichenden Besitzverhältnisse zurücktreten oder eine Minderung verlangen können – nicht aber einseitig den Preis auf 1.000 € heruntersetzen.
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✅ 2. Die nachträgliche Zustimmung zu 1.000 € ist anfechtbar (§ 123 BGB) – aber Beweislast liegt beim Verkäufer!
• Eine Willenserklärung, die durch widerrechtliche Drohung erzwungen wurde, ist nach § 123 BGB anfechtbar.
• Eine widerrechtliche Drohung liegt vor, wenn der Käufer mit unberechtigten Rechtsfolgen (z. B. „ich setze dich unter Druck, du musst auf 1.000 € runtergehen, sonst…") droht.
ABER: Die Beweislast für die Drohung trägt der Verkäufer.
Kann der Verkäufer nicht nachweisen, dass der Käufer ihn durch unlauteren Druck zur Preisminderung gezwungen hat, gilt die Preisanpassung als wirksame Willenserklärung.
Beweismittel könnten sein:
• E-Mails oder SMS mit einschüchternden Formulierungen („Bestätige 1.000 €, sonst…")
• Zeitlicher Ablauf (z. B. innerhalb kurzer Zeit erheblicher Druck)
• Fehlen eines sachlichen Grundes für Preisänderung (Verkäufer war gutgläubig bzgl. der „1. Hand"-Angabe)
➡ Ohne belastbare Nachweise wird sich der Käufer darauf berufen, es habe eine einvernehmliche Neuregelung gegeben, und der Verkäufer sei freiwillig auf 1.000 € eingegangen.
Aber: auch der Käufer trägt eine Beweislast, nämlich die, dass überhaupt eine Minderung vereinbart wurde.
⚠ Risiko für den Verkäufer
• Kann der Verkäufer die Drohung nicht beweisen, ist die Bestätigung des 1.000 €-Preises verbindlich.
• Das Gericht wird im Zweifel davon ausgehen, dass der Verkäufer die Änderung freiwillig akzeptiert hat (Stichwort: „Pacta sunt servanda" – Verträge sind einzuhalten).
• Selbst wenn die Einigung erpresst war, muss der Verkäufer es belegen können – sonst gilt die Willenserklärung.
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✅ Empfehlung: Taktisches Vorgehen
1. Anfechtung trotzdem erklären (mit § 123 BGB), um Rechtsposition zu sichern.
2. Aufforderung an Käufer, etwaige E-Mail-Korrespondenz vollständig offenzulegen – ggf. über Anwalt.
3. Nicht ausliefern, nicht übergeben, bis Rechtslage geklärt.
4. Falls nötig: Feststellungsklage, dass kein wirksamer Vertrag über 1.000 € besteht.
Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wilke
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