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Kühlschrank gekauft und direkt nach Inbetriebnahme erster Mangel.

22. November 2024 08:47 |
Preis: 50,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Schönen guten Morgen,

Ich benötige ihre fachkundige Meinung und möchte ihnen eine Frage stellen.


Sachverhalt:

Am 17.08.2024 habe ich online bei XXXLutz einen Side-by-Side Kühlschrank gekauft, der am 29.08.2024 geliefert wurde. Direkt nach der ersten Inbetriebnahme löste sich eine Metallzierblende am Flaschenfach und fiel komplett ab. Dadurch wurde ein weiteres Fach im Kühlschrank beschädigt und zerkratzt.

Am 06.09.2024 habe ich den Händler erstmalig wegen dieses Mangels kontaktiert und die Behebung des Problems gefordert. Am 09.09.2024 erhielt ich eine E-Mail von XXXLutz, in der aufgrund hoher Auslastung eine Bearbeitungsdauer von mindestens fünf Tagen angekündigt wurde.

Seitdem erhielt ich von XXXLutz nur automatisierte E-Mails, die die Schuld auf den Hersteller schoben, da angeblich keine Ersatzteile verfügbar seien. Ich habe dem Händler eine Frist zur Nachbesserung gesetzt, mit Hinweis auf § 439 BGB und mein Recht auf Nachbesserung. Diese Frist lief am 05.11.2024 ab, ohne dass eine Reaktion von XXXLutz erfolgte.

XXXLutz versicherte mir 2x, dass die Ersatzteile innerhalb von 2 Wochen versendet würden...leider entpuppte sich das als Lüge.

Mittlerweile verlangt der Zahlungsdienstleister Klarna (der Kauf erfolgte auf Rechnung) die Zahlung von 1.000 €, obwohl der Mangel weiterhin besteht und die Nachbesserung verweigert wurde.

Ziel:

Ich möchte nun Schadensersatz geltend machen und auf die Behebung des Mangels bestehen. Alternativ wäre ich auch an einem Austausch der Ware interessiert. Sämtliche E-Mails und Chatverläufe stehen als Beweise zur Verfügung.

Ich verfüge nicht über eine Rechtsschutzversicherung.

Vielen Dank,

22. November 2024 | 09:26

Antwort

von


(905)
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31157 Sarstedt
Tel: 050668659717
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Darstellung Ihres Sachverhalts. Gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage des geschilderten Sachverhalts wie folgt:

1. Sachmangel und Nacherfüllungsanspruch

Gemäß § 434 Abs. 1 BGB liegt ein Sachmangel vor, wenn die Kaufsache nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. In Ihrem Fall ist die Ablösung der Metallzierblende und die daraus resultierenden Beschädigungen als solcher Mangel zu qualifizieren.

Als Käufer haben Sie nach § 437 Nr. 1 BGB das Recht, Nacherfüllung zu verlangen. Sie können dabei zwischen Nachbesserung (Reparatur) und Ersatzlieferung (Lieferung einer mangelfreien Sache) wählen, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Kosten für den Verkäufer verbunden ist (§ 439 Abs. 1 BGB).

2. Fristsetzung zur Nacherfüllung

Sie haben dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt, die am 05.11.2024 ablief, ohne dass eine Reaktion erfolgte. Eine angemessene Fristsetzung ist Voraussetzung für weitergehende Rechte wie Rücktritt oder Schadensersatz (§ 323 Abs. 1 BGB). Da die Frist erfolglos verstrichen ist, können Sie nun weitere Rechte geltend machen.

3. Rücktritt vom Kaufvertrag

Gemäß § 437 Nr. 2 BGB in Verbindung mit § 323 Abs. 1 BGB sind Sie berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, da die Nacherfüllung nicht erfolgt ist. Ein Rücktritt setzt voraus, dass der Mangel nicht unerheblich ist. In Ihrem Fall beeinträchtigt der Mangel die Funktionalität des Kühlschranks, sodass die Erheblichkeit gegeben ist.

4. Minderung des Kaufpreises

Alternativ zum Rücktritt können Sie gemäß § 441 BGB den Kaufpreis mindern. Die Minderung bemisst sich nach dem Verhältnis des Wertes der mangelhaften Sache zum Wert der mangelfreien Sache.

5. Schadensersatz

Sie können gemäß § 437 Nr. 3 BGB in Verbindung mit §§ 280, 281 BGB Schadensersatz verlangen, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Da der Verkäufer trotz Fristsetzung nicht nacherfüllt hat, liegt ein Vertretenmüssen nahe. Dies setzt jedoch auch voraus, dass durch den Mangel am Kühlschrank weitere Schäden entstanden sind. Der Mangel selbst wird über die Gewährleistungsansprüche reguliert.

6. Zahlung an Klarna

Solange der Mangel nicht behoben ist, haben Sie gemäß § 320 BGB ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des Kaufpreises. Dies gilt auch gegenüber Klarna als Zahlungsdienstleister. Allerdings sollten Sie Klarna über den bestehenden Mangel und die ausstehende Nacherfüllung informieren, um Missverständnisse zu vermeiden.

Empfehlungen:

1. Schriftliche Aufforderung: Setzen Sie XXXLutz schriftlich eine letzte Frist zur Nacherfüllung oder erklären Sie den Rücktritt vom Kaufvertrag. Weisen Sie dabei auf Ihre Rechte gemäß §§ 437 ff. BGB hin. Alternativ können Sie auch die Minderung des Kaufpreises erklären.

2. Information an Klarna: Teilen Sie Klarna schriftlich mit, dass ein Sachmangel vorliegt und die Nacherfüllung noch aussteht. Bitten Sie um Aussetzung der Zahlungsforderung bis zur Klärung des Sachverhalts.

3. Dokumentation: Bewahren Sie alle relevanten Unterlagen, E-Mails und Chatverläufe sorgfältig auf, um Ihre Ansprüche belegen zu können.

4. Rechtliche Beratung: Auch ohne Rechtsschutzversicherung kann es sinnvoll sein, eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um Ihre Rechte effektiv durchzusetzen.

Ich hoffe, diese Ausführungen helfen Ihnen weiter. Bei weiteren Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Hussein Madani
Rechtsanwalt


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