Sehr geehrter Fragesteller,
um Ihre Frage zur Rückabwicklung des Fahrzeugkaufs zu beantworten, müssen die rechtlichen Grundlagen und die Art der Mängel betrachtet werden. Hier eine Einschätzung:
1. Voraussetzungen für eine Rückabwicklung (Rücktritt vom Kaufvertrag)
Eine Rückabwicklung ist im Rahmen des Kaufrechts (§§ 437, 323 BGB) möglich, wenn:
• Ein erheblicher Mangel vorliegt, und
• Eine Nacherfüllung erfolglos bleibt oder verweigert wird.
Erheblicher Mangel
Ein Mangel liegt vor, wenn das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für die gewöhnliche oder vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 BGB).
• In Ihrem Fall könnte argumentiert werden, dass die adaptive Geschwindigkeitsregelung nicht wie erwartet funktioniert und daher ein Mangel vorliegt.
• Der Mangel muss erheblich sein. Bei geringen Beeinträchtigungen ist ein Rücktritt ausgeschlossen (§ 323 Abs. 5 BGB).
Der BGH sieht eine Erheblichkeit bei solchen Mängeln, bei denen die Reparatur mindestens 5% des Neupreises kostet.
BGH, Urteil v. 28.5.2014, VIII ZR 94/13
Nacherfüllung
Vor einer Rückabwicklung müssen Sie dem Verkäufer die Möglichkeit geben, den Mangel zu beheben. Sie können zwischen Nachbesserung (Reparatur) oder Nachlieferung (Ersatzfahrzeug) wählen. Erst wenn dies scheitert oder verweigert wird, können Sie den Rücktritt erklären.
2. Bewertung Ihrer Mängel
• Verkehrszeichenerkennung ohne Zusatzzeichen:
• Die Verarbeitung von Zusatzzeichen wie „bei Nässe" ist technisch anspruchsvoll und könnte je nach Hersteller nicht garantiert sein. Es wäre zu prüfen, ob diese Funktionalität explizit im Verkaufsprospekt oder Vertrag zugesichert wurde.
• Falls nicht, könnte dies kein Mangel sein, sondern eine technische Einschränkung des Systems.
• Unbegründete Geschwindigkeitsanpassung:
• Ein System, das ohne nachvollziehbare Gründe die Geschwindigkeit reduziert, beeinträchtigt die Funktion der adaptiven Geschwindigkeitsregelung erheblich.
• Insbesondere bei Spurwechseln könnte dies ein Sicherheitsrisiko darstellen und würde einen Mangel begründen.
Ob diese Mängel zusammen als erheblich gelten, hängt davon ab, wie stark Ihre Nutzung beeinträchtigt ist.
3. Rücktritt vs. Minderung
• Wenn die Mängel als erheblich eingestuft werden und nicht behoben werden können, können Sie einen Rücktritt fordern.
• Wenn die Mängel nur geringfügig sind oder nicht als erheblich gelten, bleibt Ihnen die Möglichkeit der Minderung (Kaufpreisminderung).
4. Empfohlene Schritte
1. Mängelanzeige und Nacherfüllung verlangen:
• Melden Sie die Mängel unverzüglich schriftlich beim Verkäufer und setzen Sie eine angemessene Frist (z. B. 14 Tage) zur Nachbesserung.
• Beschreiben Sie die Probleme möglichst detailliert und verlangen Sie die Behebung.
2. Prüfung der zugesicherten Eigenschaften:
• Überprüfen Sie die Fahrzeugdokumentation und den Kaufvertrag daraufhin, ob die beworbenen Funktionen tatsächlich zugesichert wurden.
3. Gutachten einholen (bei Bedarf):
• Sollte der Verkäufer die Mängel bestreiten oder die Nachbesserung scheitern, können Sie ein Sachverständigengutachten beauftragen, um die Mängel zu dokumentieren.
4. Rücktritt erklären (falls Nacherfüllung scheitert):
• Wenn die Nachbesserung verweigert wird oder erfolglos bleibt, können Sie den Rücktritt erklären. Beachten Sie, dass Sie das Fahrzeug dann zurückgeben müssen, wobei der Verkäufer den Kaufpreis abzüglich eines Nutzungsersatzes erstatten muss.
Zusammenfassung
Die beschriebenen Mängel könnten ausreichend sein, um eine Rückabwicklung zu verlangen, sofern:
• Die Funktion der Geschwindigkeitsregelung als wesentlich für den Kaufvertrag vereinbart wurde, und
• Die Mängel als erheblich eingestuft werden.
Sie müssen dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit geben, die Mängel zu beheben. Sollte dies scheitern, wäre eine Rückabwicklung möglich. Alternativ kommt eine Kaufpreisminderung in Betracht, falls die Mängel nur geringfügig sind.
Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wilke
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