Obwohl Klarna in Ihrem Fall zugunsten des Kunden entschieden und die bis dahin geleisteten Zahlungen erstattet hat, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass der Händler keine weiteren Ansprüche geltend machen kann. Laut der Klarna-Käuferschutzrichtlinie berührt eine solche Entscheidung die vertraglichen und gesetzlichen Rechte zwischen Käufer und Verkäufer nicht. Das bedeutet, dass der Händler weiterhin berechtigt ist, den ausstehenden Betrag einzufordern.
Bezüglich der Behauptung des Händlers, die Gutschrift sei "wie vereinbart" akzeptiert worden, können Sie durch Ihren vollständigen E-Mail-Verkehr nachweisen, dass Sie diesem Vorschlag nie zugestimmt haben. Dieser Nachweis stärkt Ihre Position erheblich.
Die Androhung eines Mahnverfahrens durch den Händler ist rechtlich zulässig, auch wenn zuvor keine Mahnungen versendet wurden. Da die Forderung an Klarna abgetreten wurde und der Händler sein Geld bereits erhalten hat, ist die rechtliche Grundlage für die erneute Forderung jedoch fraglich.
Da bisher keine Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 4 BGB stattgefunden hat und das Fahrrad nicht mehr verfügbar ist, könnten Sie theoretisch vom Kaufvertrag zurücktreten oder eine Minderung des Kaufpreises verlangen. Da Sie das Fahrrad jedoch behalten möchten, wäre eine Minderung des Kaufpreises der geeignete Weg.
Sollte der Händler weiterhin auf der vollständigen Zahlung bestehen und ein Mahnverfahren einleiten, haben Sie die Möglichkeit, dem Mahnbescheid zu widersprechen. In diesem Fall käme es zu einem Gerichtsverfahren, in dem Ihre dokumentierte Kommunikation als Beweis dienen kann. Ein solcher Rechtsstreit könnte zu Ihren Gunsten ausgehen, insbesondere wenn Sie nachweisen können, dass Sie den angebotenen Nachlass nie akzeptiert haben und der Händler keine Nacherfüllung angeboten hat.
Ich hoffe, das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Abend.
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Stefan Sepp Lorenz, Steuerberater, LL.M. oec., Diplom-Finanzwirt (FH)
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