Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Rückgabe des Fahrzeugs und Rücktritt vom Kaufvertrag:
Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, vom Kaufvertrag zurückzutreten, wenn das Fahrzeug Mängel aufweist oder wenn Sie arglistig getäuscht wurden. In Ihrem Fall könnte eine arglistige Täuschung vorliegen, wenn der Händler Ihnen wesentliche Informationen, wie die Anzahl der Vorbesitzer oder die Tatsache, dass das Fahrzeug gestohlen wurde und ein Reimport ist, verschwiegen hat. Diese Informationen sind für die Kaufentscheidung wesentlich und könnten den Wert des Fahrzeugs erheblich mindern. Das OLG München hat zwar in einem ähnlichen Fall verneint, dass die falsche Anzahl der Vorbesitzer einen Sachmangel begründet. Aber das Landgericht hatte das zuvor anders gesehen (OLG München, Urt. v. 14. März 2018, Aktenzeichen 20 U 2499/17). Das dürfte insbesondere dann gelten, wenn die Anzahl der Vorbesitzer vorsätzlich verschwiegen oder falsch wiedergegeben wird.
2. Beweislast:
Sie müssen nachweisen, dass der Händler von diesen Umständen wusste oder hätte wissen müssen und dass Sie bei Kenntnis dieser Umstände den Kaufvertrag nicht oder nicht zu den gleichen Bedingungen abgeschlossen hätten. Ein Gutachten oder eine Stellungnahme einer Werkstatt könnte hier hilfreich sein, um die Mängel oder die Täuschung zu belegen.
3. Rückgabe und Kosten:
Wenn Sie erfolgreich vom Vertrag zurücktreten, müssen Sie das Fahrzeug zurückgeben. In der Regel müssen Sie das Fahrzeug auf eigene Kosten zurückbringen, es sei denn, der Händler hat sich bereit erklärt, die Rückholung zu übernehmen. Ihre entstandenen Kosten, wie Bahn- und Kraftstoffkosten, könnten Sie als Schadensersatz geltend machen, wenn diese im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung entstanden sind.
4. Nutzungsentschädigung:
Bei einem Rücktritt vom Kaufvertrag kann der Händler eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen. Diese wird in der Regel anhand der gefahrenen Kilometer im Verhältnis zur erwartbaren Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs berechnet.
5. Fehlende Extras:
Wenn im Kaufvertrag festgehalten wurde, dass bestimmte Extras fehlen, haben Sie möglicherweise Anspruch auf Nachbesserung oder Minderung des Kaufpreises, wenn weitere im Netz angegebene Extras fehlen. Diesbezüglich müsste dem Verkäufer eine Frist zur Nachbesserung gesetzt werden. Wenn er dann nicht fristgemäß nachbessert oder zumindest die Bereitschaft zur Nachbesserung erklärt, können Sie den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären.
Ich empfehle Ihnen, die im Kaufvertrag festgehaltenen Details und die Annonce genau zu prüfen und gegebenenfalls Beweise für die Täuschung zu sammeln, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.
Sofern Sie Interesse an einer rechtlichen Vertretung haben, können Sie mich bei Interesse gerne unter meiner im Profil genannten E-Mail-Adresse kontaktieren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt
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