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Kauf eines Imbisswagens

| 9. August 2025 23:02 |
Preis: 45,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von


23:54

Guten Tag, ich habe letzte Woche einen Imbisswagen gekauft . Ich bin mit meiner Freundin nach Kiel gefahren wir haben uns den Wagen angeschaut, mit neuem Tüv alles gut.
Der Wagen war von haus aus eigentlich zu teuer aber ich wollte eben genau diesen für meine Zwecke haben. Der Imbiss hat eine Kühlung verbaut über 4 Meter und genau das brauchte ich.Wir haben uns den Wagen angesehen und bei der Probe die Kühlung zu testen, sprang der Motor zwar an aber die Kühlung kühlte nicht runter.
Nach langem warten und Sie tat es nicht erklärte mir der Verkäufer das es nichts schlimmes sei , es müsse nur Kühlmittel eingefüllt werden und dann sei wieder alles top. Er erlass mir vom Preis 300 Euro. Mehr würde das nicht kosten.Er sprach auch noch mit meinem Mann am telefon der zu Hause in München geblieben ist und erklärte Ihm das genauso.
Wir machten dann den Vertrag ich zahlte Ihm 15700 Euro und fuhr mit dem Wagen von Kiel nach München.

Als ich mich nun hier in München mit dem Kühlproblem auseinnandersetzte musste ich nun erfahren das die Kühlung wohl undicht ist.
Er erzählte mir dann komischerweiße später per Whats App das bei Ihm das Nachfüllen der Kühlung auch nur 3 Monate gehalten hatte.
Das hatte er mir vor Ort nicht gesagt!!
Denn dann wäre ich hellhörig geworden, denn es ist nicht normal das da ständig Gas nachgefüllt werden muss.
Also er hat das gewusst, und mir das nicht erzählt!
Nun ja, nach Aussage der Firma sind wir bei einem Kostenpunkt nur für die Lecksuche bei 3 bis 4000 Euro, wenn das gefunden ist kommen die anderen Kosten wie schließen des Lecks und Neubefüllung noch hinzu.
Ich habe Ihm das nun alles mitgeteilt und wollte mit Ihm Verhandeln und habe Ihm wirklich gute ( für beide Seiten) annehmbare Vorschläge gemacht.
Leider ohne Erfolg , er antwortet nun gar nicht mehr und ich stehe da mit einem Imbisswagen den ich so nicht brauchen kann.
Am 18.08 wollte ich starten aber mit dem Wagen geht das leider nun nicht.
Auch in seiner Anzeige des Wagens hatte er geschrieben das alles Perfekt ist und funktioniert für sofort zum loslegen .
Jetzt ist meine Frage, gibt es da eine Chance? Entweder Preis runter oder vom Vertrag zurücktreten. Ich möchte den Wagen gerne behalten denn er ist für mich genau der richtige aber ich stecke da keine 4000 Euro oder mehr rein.
MFG Doris Schwertfechter

9. August 2025 | 23:31

Antwort

von


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Frau Schwertfechter,

nach der von Ihnen geschilderten Sachlage bestehen realistische Chancen, Ihre Ansprüche gegenüber dem Verkäufer des Imbisswagens durchzusetzen.

1. Sachmangel und Arglist
Die vereinbarte Beschaffenheit („Kühlung funktionstüchtig, nur Kühlmittel nachzufüllen") lag bei Übergabe nicht vor. Der Verkäufer hat Ihnen wesentliche Informationen – insbesondere die nur kurzfristige Wirkung des Kühlmittels – verschwiegen, obwohl er um die Undichtigkeit wusste. Dies begründet nicht nur einen Sachmangel (§ 434 BGB), sondern auch den Vorwurf arglistigen Verschweigens (§ 444 BGB). Ein vertraglicher Gewährleistungsausschluss wäre deshalb unwirksam.
2. Ihre Rechte
Sie können den Verkäufer schriftlich und unter Fristsetzung zur Nacherfüllung auffordern (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB). Kommt er dem nicht nach, dürfen Sie den Kaufpreis mindern (§ 441 BGB) oder vom Vertrag zurücktreten (§§ 437 Nr. 2, 323 BGB). Zusätzlich können Sie Schadensersatz verlangen (§ 280 BGB).
3. Anfechtung
Unabhängig von der Gewährleistung können Sie den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten (§ 123 BGB). Die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen, sobald Sie von der Täuschung Kenntnis haben. Die Folge wäre die vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrages.
4. Vorgehensweise

• Schriftlich per Einschreiben Frist von 10–14 Tagen setzen zur Beseitigung des Mangels oder Kostenübernahme.
• In diesem Schreiben bereits hilfsweise die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklären.
• Nach Ablauf der Frist je nach Interesse entweder Minderung in Höhe der Reparaturkosten erklären oder vom Vertrag zurücktreten.

5. Aussichten
Die Beweislage ist günstig: Sie haben die Anzeige, die Zusicherung des Verkäufers und die WhatsApp-Nachricht, in der er den bekannten Defekt einräumt. Damit ist sowohl eine Minderung als auch ein Rücktritt oder eine Anfechtung gut begründbar.

Empfehlung: Gehen Sie schriftlich vor, setzen Sie eine klare Frist und sichern Sie die Beweise. So erhöhen Sie den Druck auf den Verkäufer und verbessern Ihre Position, auch für eine gerichtliche Durchsetzung.

Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke


Rückfrage vom Fragesteller 9. August 2025 | 23:48

Vielen Dank für Ihre schnelle Beantwortung meiner Frage ,Ich weiß nicht wie die Nachbesserung zu verwirklichen ist, ich bin in München und er in Kiel. Ich möchte den Wagen behalten aber das was es kostet Erstattet bekommen. Ich habe Ihm den Vorschlag gemacht diese Kühlung stillzulegen und ich kaufe mir einen Elektro Kühlschrank für Getränke und auf der Verkaufsfläche kaufe ich mir eine Aufsatzkühlung für mein Essen.
Wären ca 2000 gewesen dann wäre das Problem vom Tisch und er kommt billig davon. Reperatur 3-5000 Euro, das will er auch nicht.
Macht das mit diesen Schreiben auch ein Anwalt oder Sie villeicht auch?
Denke das würde eher fruchten ...( Villeicht)
Ich glaube er nimmt mich nicht ganz Ernst da ich Ihm gesagt habe das ich mir einen Anwalt zulege wenn er nicht auf das Problem eingeht. Und es ist Ihm immer noch egal er reagiert nicht.
Viele liebe Grüße und danke Doris Schwertfechter

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. August 2025 | 23:54

Sehr geehrter Fragesteller,


in manchen Fällen bewirken anwaltliche Schreiben bereits etwas, eine Garantie kann hier nicht gegeben werden.

Nach Fristablauf könnten Sie aber die Kosten für eine Ersatzvornahme auch per Mahnbescheid geltend machen.

Wichtig ist jedenfalls, dass Sie die Beweislage sichern.

Ich persönlich kann den Fall leider nicht übernehmen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke

Bewertung des Fragestellers 9. August 2025 | 23:57

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