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Zylindernehmer kaputt 10000km nach Autokauf Gewährleistung

17. Juni 2025 16:59 |
Preis: 40,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von


17:58

Nach dem Autokauf im August 2024 ist nach ca 10.000km das Kupplungspendal unten liegen geblieben laut Werkstatt ein Defekt am Kupplungsnehmer / gebenzylinder aus dem Flüssigkeit austritt.

Mit mehrmaliger Kontaktaufnahme mit dem Händler wurde ein Termin zur Überprüfung angeboten dann hieß es wieder es ist ein Verschleißteil und keine Gewährleistung die Kontaktaufnahme bietet sich auch schwer und die Verkäufer verwickeln sich immer in ausreden. Damit dies nicht auf gewährleistung repariert wird.

Es gibt bereits einen weiteren Fall mit dem selben Problem.

Obwohl der Zylindergeber und nehmer nicht nach geringer laufleistung Kaputt gehen kann da es offiziell kein direktes Verschleißteil ist.

Wie kann ich vorgehen?

17. Juni 2025 | 17:34

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

nach Ihrer Schilderung ist nach dem Kauf eines Fahrzeugs im August 2024 und einer Laufleistung von ca. 10.000 km ein Defekt am Kupplungsnehmer- bzw. Geberzylinder aufgetreten. Die Werkstatt hat einen Flüssigkeitsaustritt festgestellt. Der Händler verweigert die Reparatur unter Berufung auf angeblichen Verschleiß und verweist auf einen Ausschluss der Gewährleistung. Sie berichten zudem von Ausflüchten und einer schwierigen Kontaktaufnahme.

Nachfolgend erläutere ich Ihnen die rechtliche Situation und das empfohlene Vorgehen:

1. Gewährleistungsanspruch und Sachmangel

Nach § 434 BGB liegt ein Sachmangel vor, wenn die Ist-Beschaffenheit des Fahrzeugs von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit abweicht. Ein Defekt am Kupplungsnehmer- oder Geberzylinder, der zu einem Funktionsausfall führt, stellt grundsätzlich einen Sachmangel dar, sofern nicht lediglich ein alters- oder laufleistungsbedingter Verschleiß vorliegt.

Wichtig: Der Kupplungsnehmer- und Geberzylinder sind keine klassischen Verschleißteile wie Bremsbeläge oder Kupplungsscheiben. Sie sind für eine deutlich längere Lebensdauer ausgelegt und sollten bei normaler Nutzung nicht bereits nach 10.000 km ausfallen. Dies spricht gegen einen bloßen Verschleiß und für einen Mangel.

2. Beweislastumkehr zu Ihren Gunsten

Da der Mangel innerhalb von 12 Monaten nach Übergabe aufgetreten ist, greift die Beweislastumkehr des § 477 BGB (früher § 476 BGB). Es wird gesetzlich vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag, es sei denn, der Händler kann das Gegenteil beweisen.

Der Händler müsste also nachweisen, dass der Defekt nicht bereits bei Übergabe angelegt war, sondern auf unsachgemäße Nutzung oder außergewöhnlichen Verschleiß zurückzuführen ist. Dies ist bei einem Defekt nach nur 10.000 km und bei einem Bauteil, das üblicherweise eine deutlich längere Lebensdauer hat, kaum möglich.

3. Vorgehen: Fristsetzung und Nachbesserung

Sie haben Anspruch auf Nacherfüllung, d.h. auf Reparatur des Mangels (§ 437 Nr. 1, § 439 BGB). Der Händler ist verpflichtet, den Mangel auf eigene Kosten zu beseitigen.

Empfohlenes Vorgehen:

Schriftliche Mängelanzeige:

Setzen Sie dem Händler schriftlich (per Einwurfeinschreiben) eine Frist von 14 Tagen zur Reparatur des Kupplungsnehmer- bzw. Geberzylinders.


Hinweis auf Beweislastumkehr:

Weisen Sie darauf hin, dass der Mangel innerhalb von 12 Monaten aufgetreten ist und daher die gesetzliche Vermutung gilt, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag (§ 477 BGB).

Androhung weiterer Schritte:

Kündigen Sie an, dass Sie nach fruchtlosem Ablauf der Frist entweder die Reparatur in einer anderen Werkstatt durchführen lassen und die Kosten geltend machen oder vom Kaufvertrag zurücktreten bzw. den Kaufpreis mindern werden.

4. Wenn der Händler die Nachbesserung verweigert

Verweigert der Händler die Nachbesserung oder verstreicht die Frist erfolglos, können Sie:

Selbst Reparatur beauftragen und Kosten verlangen:

Sie können die Reparatur in einer Fachwerkstatt durchführen lassen und die Kosten vom Händler ersetzt verlangen (§ 437 Nr. 3, § 440, § 280 BGB).

Rücktritt oder Minderung:

Alternativ können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern (§ 437 Nr. 2 BGB).

5. Argumentation gegen Verschleiß-Einwand

Der Händler kann sich nicht pauschal auf Verschleiß berufen. Bei einem Defekt nach nur 10.000 km und bei einem Bauteil, das üblicherweise eine sehr viel längere Lebensdauer hat, ist ein Verschleiß als Ursache unwahrscheinlich. Die Rechtsprechung sieht einen Mangel, wenn ein Bauteil deutlich vor dem Ende seiner üblichen Lebensdauer ausfällt. Sammeln Sie Beweise, die belegen, dass der Defekt nicht auf normalen Verschleiß zurückzuführen ist. Ein Gutachten einer unabhängigen Werkstatt könnte hier hilfreich sein.

6. Zusammenfassung und Empfehlung

Sie haben einen Anspruch auf Reparatur des Kupplungsnehmer- oder Geberzylinders im Rahmen der Gewährleistung.
Setzen Sie dem Händler schriftlich eine Frist zur Nachbesserung.
Weisen Sie auf die Beweislastumkehr hin.
Nach Fristablauf können Sie die Reparatur auf Kosten des Händlers durchführen lassen oder vom Vertrag zurücktreten/mindern.
Hinweis:
Sollte der Händler weiterhin die Nachbesserung verweigern, können Sie die Kosten der Reparatur einklagen. Dokumentieren Sie alle Korrespondenz und bewahren Sie Belege auf.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Olaf Tank, Wirtschaftsjurist

Rückfrage vom Fragesteller 17. Juni 2025 | 17:46

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Das Fahrzeug habe ich mit ca 86.000km gekauft.

Der Fehler trat somit bei ca. 98.000km auf.

Das bedeutet ca 12.000km gefahre Kilometer nach Kauf trat der Mangel auf.

Ich habe mich wahrscheinlich falsch ausgedrückt. Bleibt aber somit der Sachverhalt gleich?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Juni 2025 | 17:58

Hallo,

ah okay, in der Tat hatte ich Ihre Frage zunächst anders verstanden.

Meines Erachtens bleibt die rechtliche Situation weitgehend gleich:

Trotz der höheren Laufleistung zum Zeitpunkt des Kaufs und der gefahrenen Kilometer bleibt Ihr Anspruch auf Nacherfüllung bestehen.

Ggfls. sollten Sie sich hierzu aber noch eine technische Beurteilung (TÜV, ADAC?) zu der Frage einholen, für welche Gesamtfahrleistung solch ein Teil gebaut ist; das kann ich leider nicht beurteilen.

Beste Grüße

Olaf Tank

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