Guten Tag,
Sie haben mit dem Händler den Kaufvertrag geschlossen; rechtlich ist also der Händler Ihr Ansprechpartner und verantwortlich für die Mängelbeseitigung (Gewährleistung nach §§ 433, 434, 437, 439 BGB). Die 30-tägige Rückgabefrist des Verkäufers/Marktplatzes ist etwas anderes (Kulanz/Widerrufspolitik) und ändert nichts an Ihren gesetzlichen Gewährleistungsrechten, die bei Neuwaren zwei Jahre laufen.
Der Händler kann zwar den Hersteller zur technischen Prüfung einschalten, er kann damit aber nicht seine eigene Verantwortung auf den Hersteller verlagern. Wenn der Händler das Zelt zum Hersteller schickt, ist das grundsätzlich zulässig, Sie behalten aber Ihre Ansprüche gegen den Händler; er muss das Ergebnis und die Abwicklung verantworten. Rechtlich steht Ihnen grundsätzlich zunächst Nacherfüllung zu, das heißt Reparatur oder Ersatzlieferung. Nach § 439 BGB können Sie die Art der Nacherfüllung wählen (Reparatur oder Austausch), allerdings darf der Händler die von Ihnen gewählte Art verweigern, wenn sie unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist; in der Praxis bedeutet das: Sie können also zunächst Ersatzlieferung verlangen, insbesondere wenn Reparatur nicht zumutbar oder nicht sinnvoll ist.
Wenn die Nacherfüllung scheitert (z. B. mehrere erfolglose Reparaturversuche oder der Händler verweigert den Austausch unberechtigt), können Sie vom Vertrag zurücktreten oder die Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) verlangen und gegebenenfalls Schadensersatz fordern. Innerhalb der ersten sechs Monate nach Kauf gilt zugunsten des Käufers die vermutete Mangelfolge: Es wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag, so dass der Händler die Beweislast nicht sofort auf Sie schieben kann; nach diesen sechs Monaten müssen Sie als Käufer ggf. nachweisen, dass der Mangel bereits bei Kauf bestand.
Praktisch empfehle ich Ihnen, den Mangel und Ihre Forderung schriftlich zu dokumentieren (Fotos, Beschreibung, Datum der Entdeckung) und dem Händler eine kurze, klare Frist zur Nacherfüllung zu setzen (z. B. zwei Wochen) mit der ausdrücklichen Bitte um Ersatzlieferung oder, falls Sie das nicht wollen, um Reparatur. Fordern Sie zugleich, dass eventuelle Rücksendekosten und Transportkosten vom Händler übernommen werden. Senden Sie das am besten per E-Mail (mit Lesebestätigung) und zusätzlich per Einschreiben/Rückschein oder zumindest per Nachweis, damit Sie Zugang und Fristwahrung belegen können. Reagiert der Händler nicht oder lehnt er unberechtigt ab, können Sie nach Fristablauf vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen; für die Durchsetzung bieten sich Verbraucherzentrale, Musterbriefe oder, falls notwendig, die Geltendmachung der Ansprüche über das Mahnverfahren an.
Viele Grüße
Antwort
vonRechtsanwalt Valentin Becker
Meisenweg 14
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Tel: 01722456077
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Vielen Dank für die ausführliche Erklärung/Antwort.
Leider habe ich jedoch nicht verstanden, ob ich ein Anrecht auf Geldrückgabe habe. Eine Reparatur der Fehler/Defekte ist in diesem Fall aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht machbar. Ein Ersatz nicht sinnvoll für mich - da ich das Zelt in dieser Saison nicht mehr testen kann. Eine Teilerstattung nützt bei einem undichten Zelt nichts. Habe ich daher einen Wahl/Anspruch auf Gelderstattung?
Vielen Dank und viele Grüße
Ja, Sie können unter den geschilderten Umständen Ihr Geld zurückverlangen.
Der normale Ablauf ist zwar „erst Nacherfüllung, dann Rücktritt", aber wenn Reparatur und Ersatz für Sie unzumutbar sind, können Sie den Rücktritt sofort erklären.
Beste Grüße